Abmahnung der Time Gate GmbH durch die Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum (Marke „SAM“) erhalten?

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Schon seit Jahren sind uns Abmahnungen der Time Gate GmbH, welche diese durch die  Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum aussprechen lassen, bekannt. Es handelt sich um Abmahnungen aus Markenrecht. Dem Abgemahnten wird eine Verletzung der Marke „SAM“ vorgeworfen. Auch aktuell ist uns eine solche Abmahnung zur Kenntnis gelangt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass der Abgemahnte unter Nutzung des Zeichens „Sam“ in seinem eigenen Online-Shop ein Kleidungsstück zum Verkauf angeboten haben soll. Nach Auffassung der Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum stelle dies eine markenmäßige Benutzung dar. Für diese Nutzung verfüge der Abgemahnte jedoch über keine Erlaubnis der Markeninhaberin.

Vorab:

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Time Gate GmbH und Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum erhalten? Dann kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles! Wir, die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Münster, haben jahrelange Erfahrung im Markenrecht und kennen auch die Gegenseite aus vielen Verfahren. Sie können uns gerne telefonisch unter 0251 20 86 80 30  oder per Mail info@wd-recht.de erreichen.

Welche Ansprüche lässt die Time Gate GmbH gelten machen?

Die Time Gate GmbH verlangt folgendes:

  1. Es wird zur Unterlassung des vorgeworfenen Verhaltens aufgefordert. Zur  Ausräumung einer Wiederholungsgefahr soll der Abgemahnte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Eine von den Rechtsanwälten Lampmann Haberkamm Rosenbaum vorformulierte Erklärung liegt der Abmahnung bei.
  2. Die Time Gate GmbH fordert zudem eine umfangreiche Auskunft 
  3. Weiter wird die Erstattung durch die Beauftragung der Rechtsanwälte Lampmann Haberkamm Rosenbaum entstandener Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 150.000 € verlangt
  4. Es wird die Bezifferung einer Schadensersatzforderung nach erteilter Auskunft angekündigt

Wir sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Keinesfalls sollte der Abgemahnte die Abmahnung auf die leichte Schulter nehmen oder die Sache gar völlig unbeachtet lassen. Unbedingt sind die von der Gegenseite gesetzten Fristen einzuhalten. Denn im Falle einer Nichtreaktion droht die gerichtliche Inanspruchnahme, welche angesichts des hohen Gegenstandswertes mit einem erheblichen Kostenrisiko behaftetet ist. Jedoch sollte der Abgemahnte die Forderungen auch nicht selbständig vorschnell erfüllen. Insbesondere von der Unterzeichnung der vom Gegner vorformulierten Unterlassungserklärung ist abzuraten. Hierdurch bindet sich der Erklärende wohlmöglich weiter als nötig. Zudem entstehen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung Pflichten, welche aus deren Wortlaut nicht ohne weiteres hervorgehen, so dass das Risiko, gegen die Erklärung zu verstoßen und die hohe Vertragsstrafe auszulösen, erheblich ist.  Um solche weitreichenden negativen finanziellen Folgen möglichst auszuschließen, ist es unerlässlich, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen und die Abmahnung professionell prüfen zu lassen. Denn es stellt sich zunächst die Frage, ob der behauptete Verstoß überhaupt begangen wurde und dieser eine Markenrechtsverletzung darstellt. Hier ist die Rechtslage nicht immer so eindeutig, wie von der Time Gate GmbH dargestellt. Denn es ist bei Nutzung des Zeichens „SAM“ nicht immer ohne weiteres auch tatsächlich eine Verletzung von Markenrechten gegeben. Die Rechtsprechung sieht bei der Verwendung des Zeichens „SAM“ bspw. als schlichte Modellbezeichnung nicht in jedem Fall eine Schutzrechtsverletzung. Die Kernfrage ist, ob das Zeichen auch tatsächlich „markenmäßig“ benutzt wurde. Es ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. „Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.“, so der BGH im Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17.

Es ist daher ratsam, sich unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht, bestenfalls einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, juristisch beraten zu lassen.

Wir sind gerne für Sie da!

Insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Wir kennen auch die Gegenseite sehr genau und helfen Ihnen gerne!

Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne unter 0251 20 86 80 30 erreichen. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden. Wenn Sie eine Rufnummer hinterlassen,  melden wir uns dann zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.



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