Abmahnung der Tommy Hilfiger Europe B.V. wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen hat kürzlich einen unserer Mandanten wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. aus Amsterdam abgemahnt. 

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, gefälschte Bekleidungsstücke zum Verkauf angeboten zu haben, die mit den geschützten Marken "Tommy Hilfiger", "Hilfiger", "Tommy" oder dem bekannten blau-rot-weißen Emblem versehen gewesen sein sollen. Bei den angebotenen Waren soll es sich, so der Vorwurf der Abmahnung, nicht um Originalware gehandelt haben. Rechteinhaber der genannten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken ist die holländische Tommy Hilfiger Licensing B.V., die der hier abmahnenden Tommy Hilfiger Europe B.V. jedoch die Markenbenutzung erlaubt und sie zur Abmahnung ermächtigt hat. 

Der abmahnenden Firma sei aufgefallen, dass unser Mandant "umfangreich Fälschungen" verkauft haben soll. Durch die Verwendung der geschützten Marken habe unser Mandant eine Markenrechtsverletzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begangen. Wegen dieser vermeintlichen Rechtsverletzung wird unser Mandant zu folgendem aufgefordert:

- sofortige Unterlassung

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Vorlage von Lieferscheinen und Handelsdokumenten

- Auskunftserteilung über Herkunft der Waren und Identität der Lieferanten

- Herausgabe der noch vorhandenen Waren

- Schadensersatz

- Kostenerstattung der Anwaltskosten i. H. v. 3.137,91 €

Für die Erfüllung dieser geltend gemachten Ansprüche wird eine kurze Frist gesetzt.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Die individuelle Verteidigungsstrategie richtet sich immer nach jedem spezifischen Einzelfall. Im Rahmen einer Vielzahl von bearbeiteten Mandaten hat sich heraus herausgestellt, dass in derlei Angelegenheiten überwiegend kein Handeln im geschäftlichen Verkehr und somit auch keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nichtsdestotrotz sollte die Abmahnung nicht einfach ignoriert werden. Im Falle des Ignorierens könnte die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten. Daher raten wir dazu, bei Erhalt einer Abmahnung umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So kann die Angelegenheit sicher für Sie beendet und weiterer Schaden abgewandt werden. In dem konkreten vorliegenden Fall haben wir Zweifel daran, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Im Einzelfall entscheiden jedoch die exakten Umstände des Sachverhalts: Woher stammen die Waren, wie sehen sie genau aus, wurden sie ggf. vom Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht? Diese und weitere Fragen sollten nach Erhalt einer Abmahnung unbedingt von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. 

Welches Verteidigungsvorgehen ist prinzipiell bei einer solchen Abmahnung möglich?

Je nach Sachlage kann die Abmahnung bspw. komplett zurückgewiesen werden. Sofern die Abmahnung sich jedoch jedenfalls in Teilen als berechtigt erweisen sollte, kommt es auf die Findung einer gütlichen Lösung mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Erledigung an. In jedem Falle sollten Sie bei Erhalt einer derartigen Abmahnung einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne mit unserer kompetenten Hilfe als Fachanwälte in diesem Bereich und mit unserer jahrelangen Erfahrung zur Verfügung. 

In vielen Fällen lassen sich die in der Abmahnung geforderten Kosten reduzieren und weiterer Schaden kann abgewendet werden. Es ist wichtig, dass die Angelegenheit für Sie rechtssicher beendet wird, damit Ihnen keine weiteren Folgeabmahnungen drohen.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Wir schauen auf eine hohe vierstellige Anzahl von Abmahnungen zurück und sind auf den Bereich des Markenrechtes, Wettbewerbsrechtes sowie des Urheberrechtes und des Designrechtes als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Gepaart mit unserer Spezialisierung auf das IT-Recht sind wir daher für Sie der richtige Ansprechpartner, denn Herr Rechtsanwalt Heidicker ist neben seiner weiteren Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht auch Fachanwalt für IT-Recht.  

Ihr Vorteil:

- spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- persönliche und enge Beratung und Betreuung

- faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- bundesweite Vertretung

- unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema