Abmahnung der Wettbewerbszentrale -Was tun?

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Die Wettbewerbszentrale heißt offiziell eigentlich Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. und hat ihren Sitz in Bad Homburg.


Die Wettbewerbszentrale ist ein sogenannter Abmahnverein und in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Wettbewerbszentrale darf daher abmahnen.


Die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale ist sehr transparent. Nach eigenen Angaben bearbeitet die Wettbewerbszentrale 7.000 – 10.000 Euro Einzelfälle und gutachterliche  Anfragen pro Jahr.


Anders als viele andere Abmahnvereine begreift sich die Wettbewerbszentrale nicht nur als „Hüterin des fairen Wettbewerbs“, sondern ist auch aktiv in der Klärung von Grundsatzfragen und den wettbewerbsrechtlichen Beratungen ihrer Mitglieder. Die Wettbewerbszentrale veröffentlicht jährliche Jahresberichte, die Sie hier einsehen können.


Abmahnung der Wettbewerbszentrale


Die Wettbewerbszentrale tritt häufig als Abmahner auf. Abgemahnt wird dabei so gut wie alles, was ein Wettbewerbsverstoß darstellen kann.


Aus unserer eigenen Beratungspraxis sind uns Abmahnungen der Wettbewerbszentrale bekannt zu


  • Fehler in der Textilkennzeichnung
  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PANGV)
  • unwirksame AGB-Klauseln
  • Angebot von Beleuchtung ohne Zulassung im Bereich von Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen
  • fehlende Zertifizierung bei Bio-Lebensmitteln
  • fehlende oder fehlerhafte Information zum Widerrufsrecht
  • fehlende Informationen nach Produktsicherheitsgesetz
  • fehlende Informationen nach Elektrogesetz
  • fehlende Pfandangaben bei Autobatterien
  • fehlerhaftes Impressum
  • irreführende Produktwerbung
  • unzulässige E-Mail-Werbung
  • fehlende Informationen zur Energieangaben beim Angebot von weißer Ware
  • fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung
  • Privatverkauf bei eBay
  • Schleichwerbung in sozialen Netzwerken
  • irreführende Bewerbung von Lebensmitteln
  • Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetze
  • fehlende Informationen bei der Bewerbung von Bioziden
  • fehlender Eintrag in die Handwerksrolle


Diese Liste aus unserer Beratungspraxis ist nicht abschließend.


Was tun bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale?


Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erfolgt häufig beschwerdehalber:


Mutmaßlich hat sich ein Mitglied oder ein unbeteiligter Dritter hinsichtlich eines tatsächlich oder angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens des Abgemahnten bei der Wettbewerbszentale beschwert.


Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte nicht nur das beanstandete Verhalten unterlassen soll, er soll sich auch gleichzeitig im Falle der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichten, an die Wettbewerbszentrale eine von der Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.


Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung der Wettbewerbszentrale tatsächlich berechtigt ist.


Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch größte Vorsicht geboten:


Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam und kann nicht wieder aus der Welt geschaffen werden. Berücksichtigt man, dass die Abmahnung ggf. aufgrund der Beschwerde eines Mitgliedes oder eines Dritten ausgesprochen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein Wettbewerber, der einen Wettbewerbsverstoß bei der Wettbewerbszentrale gemeldet hat, auch derjenige ist, der später noch einmal einen Blick darauf wirft, ob der Abgemahnte den Verstoß auch tatsächlich abgestellt hat. Häufig geht es um Verstöße, die weitreichende Folgen haben, wie z.B. grundsätzliche Informationspflichten beim Angebot bestimmter Produkte oder ganz grundsätzliche rechtliche Gestaltungen in Internetshops.


Nach unserer Erfahrung blieben Abgemahnte zunächst auf die Kosten einer Abmahnung.


Die Abmahnung eines Abmahnvereins ist sehr viel preiswerter und kostengünstiger als die Abmahnung eines Wettbewerbers, die über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird. Aktuell fordert die Wettbewerbszentrale Abmahnkosten in Höhe von 350,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 374,50 Euro.


Mit Blick auf diese sehr geringen Kosten einfach eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist jedoch keine Alternative, da neben der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung auch gewährleistet sein muss, dass der gerügte Verstoß zukünftig nicht mehr vorkommt.


Ich empfehle daher, keinesfalls gegenüber der Wettbewerbszentrale ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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