Abmahnung des Ali Tasdimir durch Rechtsanwältin Arzu Erdogan wegen Wettbewerbsverstößen auf eBay

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Unserer Kanzlei ist in der vergangenen Woche erneut eine Abmahnung der Rechtsanwältin Arzu Erdogan namens und in Vollmacht ihres Mandanten Herrn Ali Tasdimir zur Prüfung vorgelegt worden. Dem Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, dass er unter dem Schein des Privatverkäufers gewerblich auf eBay agierte. Gerne informieren wir Sie über die Details, sollte auch Ihnen eine solche Abmahnung zugegangen sein.

Der Abmahner:

Die Rechtsanwältin Arzu Erdogan spricht seit mehreren Jahren namens und in Vollmacht des Herrn Ali Tasdimir wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Ausweislich der Internetpräsenz der Rechtsanwältin ist diese angeblich insbesondere auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig.

Der Fall:

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, unter dem Deckmantel des privaten Anbieters auf eBay gewerblich zu agieren. Insbesondere wird bemängelt, dass die Angebote nicht über ein Impressum verfügen und nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird. Insgesamt wird moniert, dass die gewerblichen Pflichtangaben im Rahmen des Fernabsatzgeschäftes nicht beachtet werden.

Die Forderung:

Die hier vorliegenden und bekannten Abmahnungen verhalten sich allesamt nach dem gleichen Schema. Geradezu standardisiert berühmt sich der Abmahner eines Wettbewerbsverhältnisses und nimmt sodann ohne vertiefende rechtliche Ausführungen an, dass es sich bei dem Abgemahnten im Hinblick auf die Anzahl der auf eBay getätigten Verkäufe eindeutig um einen gewerblichen Anbieter handeln müsse. Neben der Forderung der Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung fordert die Gegenseite die Erstattung angeblich entstandener Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 €. Eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die sehr umfassend formuliert ist, ist beigefügt. Dabei soll der Abgemahnte im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 € zahlen.

Dem Abgemahnten wird darüber hinaus in Aussicht gestellt, dass die Gegenseite unverzüglich notwendige gerichtliche Schritte ergreift, sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. Rechtsanwältin Erdogan gibt bereits vor, für diesen Fall beauftragt zu sein.

Unsere Einschätzung:

In keinem Fall können wir dazu raten, ohne nähere anwaltliche Prüfung insbesondere die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. In jedem Fall sollte individuell geprüft werden, ob überhaupt im konkreten Fall ein erforderliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Selbstverständlich ist ebenso individuell zu prüfen, ob der Abgemahnte überhaupt gewerblich agiert. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich umfangreiche Anhaltspunkte dafür entwickelt, wann ein Verkäufer nicht mehr privat, sondern gewerblich Waren zum Verkauf anbietet. Hier dürft in den meisten Fällen Argumentationsspielraum bestehen.

Sollte die vorstehende Prüfung ergeben, dass zwischen Ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht und Sie darüber hinaus gewerblich agiert haben, so bleibt zu prüfen, ob die ausgesprochene Abmahnung der Gegenseite rechtsmissbräuchlich i. S. d. §8 Abs.4 UWG ist, mit der Folge, dass die Anspruchsdurchsetzung allein daran scheitert. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die ausgesprochene Abmahnung durch sachfremde Motive, etwa die Generierung von Anwaltskosten, beherrscht wird.

Unser Rat:

Unabhängig der Frage, ob Sie tatsächlich gewerblich agiert haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell reagieren und die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Damit sind zahlreiche Gefahren verbunden, die jedenfalls potenziell existenzbedrohlich sein können. Bewahren Sie Ruhe und nutzen Sie die Möglichkeit der von uns angebotenen kostenlosen ersten Einschätzung. Gerne zeigen wir Ihnen sodann unverbindlich entsprechende individuelle Reaktionsmöglichkeiten auf.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.

Stand der Bearbeitung: 04/2018

Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei. Es fallen dabei keine Kosten oder Gebühren mit Ausnahme Ihrer jeweiligen Übermittlungskosten nach den Basistarifen an.


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