Abmahnung des Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. wg eines Nahrungsergänzungsmittels

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Uns liegt eine Abmahnung es Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. aus München vor. Der Verein habe sich zum Ziel gesetzt, „den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen“.

Vorab: Sollten Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Kontaktieren Sie uns unter 0251 / 208680-30 oder info@wd-recht.de.

 

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf unlauteren Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels. Angesichts der Inhaltsstoffe des monierten Nahrungsergänzungsmittels sieht der Verein  einen Verstoß gegen die EU-Verordnung 2015/2283. Die Verwendung einer der Inhaltsstoffe als wertgebende Zutat eines Nahrungsmittelergänzungsmittels sei nicht gemäß der ZusatzstoffVO festgelegten Zwecke-/Verwendungsbestimmungen erfolgt und daher für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln unzulässig. Zudem handele es sich hier um ein neuartiges Lebensmittel iSd EU-VO 2015/2283, die nur mit einer besonderen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.

 

Was fordert der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V.?

Der Schutzverband e.V. fordert vom Abgemahnten

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (als Entwurf beigefügt)

• Aufwandserstattung von pauschal 185,60 EUR.

 

Empfohlene Reaktion auf eine solche Abmahnung

Selbstverständlich sind die kurzen Fristen ernst zu nehmen und zu beachten. Von übereiltem Vorgehen ist aber auch hier abzuraten.

  • Kontaktieren Sie den Gegner nicht selbst
  • Geben Sie das beiliegende Unterlassungsversprechen keinesfalls unterzeichnet ab. Ein einmal unterzeichnetes Versprechen kann kaum noch oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden.
  • Lassen Sie die Berechtigung der Abmahnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen.

Die Folgen einer strafbewehrten Bindung sind im geschäftlichen Verkehr schon für sich genommen wirtschaftlich bedeutend. Würden Sie das Unterlassungsversprechen abgeben, obwohl der Vorwurf unberechtigt war, was auch bei wettbewerbsrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Abmahnungen durchaus vorkommt, wäre Ihnen im Gegensatz zu Ihren Wettbewerbern die Nutzung des abgemahnten Nahrungsergänzungsmittels auch in einem solchen Fall verboten.

Wäre die Abmahnung berechtigt und soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden (es gibt hier auch eine Alternative, die je nach Umständen durchaus sinnvoll sein kann), wäre die Abgabe gut vorzubereiten, um keine zweite Abmahnung mit zusätzlicher Vertragsstrafeforderung zu riskieren. Zudem wäre auch dann die Unterlassungserklärung deutlich zu modifizieren, da die Reichweite der Erklärung deutlich weiter reicht, als dem Text zu entnehmen ist. Zudem sollte der Abgemahnte Rechtsrat von einem Fachanwalt einholen, um seine Pflichten auch genau zu kennen und nicht aus diesem Grunde Vertragsstrafen zu riskieren.

 

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 Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

 Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit durch einen unserer Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

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