Abmahnung des VbKfW aus dem Wettbewerbsrecht: Gebrauchtwagen auf mobile.de

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Weiterhin sehr aktiv mit Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht ist der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) mit Sitz in Augsburg. Abgemahnt werden Gebrauchtwagen-Angebote auf der Plattform mobile.de: Der Vorwurf lautet, eine gewerbliche Gebrauchtwagenanzeige wahrheitswidrig als Privatangebot online gestellt zu haben. Mit der Abmahnung fordert der VbKfW eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.000 € sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VbKfW – worum geht es?

Der VbKfW mahnt in ganz erheblichem Umfang ab: Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man die Aktenzeichen derjenigen Abmahnungen betrachtet, die nur während des bisherigen Jahres 2021 eingegangen sind. Vieles spricht dafür, dass der VbKfW die Abmahnungsgegner alleine nach über die im mobile.de-Angebot wiedergegebene Telefonnummer auswählt. 

Schon vor einiger Zeit hat der VbKfW den Text seiner Standard-Abmahnung ergänzt: Um die Abmahnberechtigung zu begründen, wird dort auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.05.2006, Az. I ZR 116/03 "Brillenwerbung" hingewiesen. Allem Anschein nach verfolgt auch der VbKfW die aktuelle Rechtsprechung zu einem anderen Wettbewerbsverband, nämlich dem IDO Verband e.V.: Mehrere Gerichte entschieden in letzter Zeit mit Blick auf die Satzung des IDO Verbandes, dass es sich bei dessen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen um Rechtsmissbrauch handelt.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung im Abmahnschreiben des VbKfW beinhaltet im Ergebnis eine Beweislastumkehr zum Nachteil des abgemahnten Fahrzeugverkäufers: Bei zukünftigen Privatverkäufen muss der Unterlassungsschuldner die Vertragsstrafe dann nicht zahlen, wenn er "durch Vorlage von Kaufverträgen, Steuerbescheiden u. ä. den Nachweis erbringt, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig in seinem Privatvermögen stand und auf den Unterzeichner zugelassen war." Welche konkreten Angaben ausreichen sollen, um diesen Nachweis zu erbringen, ergibt sich weder aus der Unterlassungserklärung noch aus der Abmahnung.

Auch dies zeigt die bisherige Praxis: Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durchsucht der VbKfW die Privatangebote auf mobile.de weiterhin nach der Telefonnummer und den hierzu veröffentlichten Privatangeboten. Bei Treffern macht der VbKfW die Vertragsstrafe von 5.000 € geltend – wohlgemerkt 5.000 € pro gefundenem Angebot, gegebenenfalls also multipliziert.

Rechtsverteidigung gegen Abmahnung des VbKfW – was können Verkäufer tun?

Selbst wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt sein sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung. Die durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vorgelegte Unterlassungserklärung ist möglicherweise zu weit gefasst. Sie sollte deswegen nicht ungeprüft unterzeichnet werden.

Kommt man auch um eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht herum, sollten zukünftige Privatangebote auf mobile.de und auf anderen Plattformen sorgfältig vorbereitet werden: Es gilt dann, einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiteren Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zu vermeiden.

Rechtsanwalt Stefan Loebisch berät und vertritt seit vielen Jahren deutschlandweit Onlinehändler, denen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber oder durch einen Abmahnverband zugegangen ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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