Abmahnung des Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten?

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Regelmäßig mahnt der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Wettbewerbsrecht ab. Der Verband soll von allen bayerischen KFZ-Innungen gegründet worden sein. Es handele sich um eine nach § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG anspruchsberechtigte Stelle, d.h. der Verein dürfe innerhalb des KFZ-Gewerbes Abmahnungen aus Wettbewerbsrecht aussprechen. Der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wirf dem Abgemahnten vor, Verkaufsangebote von Kraftfahrzeugen als Privatverkäufer geschaltet zu haben, obwohl seine Tätigkeit als gewerbliches Handeln einzuordnen sei. Dies sei ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Vgl. auch

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-des-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-e-v-erhalten/

Vorab:

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift des Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten?

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartG verfügen –insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf Gebiet des Wettbewerbsrechts. Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 0251 20 86 80 30 oder per Mail (info@wd-recht.de) zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Was verlangt der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. von dem Abgemahnten?

Der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine –sehr weitgehende-  vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. Darüber hinaus werden die Kosten der Abmahnung geltend gemacht.

Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten!

Es ist nicht zu empfehlen, eigenständig den Kontakt zu der Gegenseite zu suchen. Auch die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls leichtfertig unterzeichnet werden. Denn die Erklärung ist sehr weit gefasst. Insbesondere ist eine Beweislastumkehr enthalten. Mit der Abgabe geht eine – dem Erklärenden oftmals nicht bewusste- Bindungswirkung einher. Der Abgemahnte bindet sich mit der Unterzeichnung mindestens 30 Jahre vertraglich an die Gegenseite, und dies in einem Umfang, der möglicherweise nicht geschuldet ist. Im Falle der Zuwiderhandlung ist eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen. Die Abmahnung sollte daher unbedingt rechtzeitig einem auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes erfahrenen Rechtsanwalt zur Prüfung überlassen werden. Dieser kann insbesondere beurteilen, ob und inwieweit überhaupt ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht. Sofern es notwendig ist, kann er dann eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte- Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verfassen.

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Wir sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig und verfügen über Fachanwaltschaften im gewerblichen Rechtsschutz. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne telefonisch unter 0251 20 86 80 30  kontaktieren. Alternativ können Sie uns auch die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.


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