Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten?

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Aktuell erlangten wir Kenntnis einer Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V., die dieser von der Kanzlei Burchert & Partner aus Berlin hat aussprechen lassen. Es handelt sich um eine sogenannte zweite Abmahnung. Vorwurf in der ersten Abmahnung war die Behauptung eines Verstoßes gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) bzw. eine unlautere Irreführung gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1b, 4 LMIV. Der Abgemahnte hatte damals die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung einer etwaigen Wiederholungsgefahr unterzeichnet und soll nun gegen die damit eingegangene Verpflichtung verstoßen und eine Vertragsstrafe verwirkt haben.

Vorab:

Wurde Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und der Rechtsanwälte Burchert & Partner zugestellt? Dann scheuen Sie sich nicht, uns zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zu kontaktieren. Unsere Rechtsanwälte|Fachanwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten telefonisch unter 0251 20 86 80 30 oder per Mail (info@wd-recht.de).


Welche Ansprüche stellt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. lässt durch die Anwälten der Kanzlei Burchert & Partner die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern. Zudem wird die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung gefordert, da die Wiederholungsgefahr neu entstanden sei.  In der ursprünglichen Abmahnung wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Aufwendungsersatzpauschale verlangt.


Tipp: Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?

Vorab gilt: Jede Art von Abmahnung ist ernst zu nehmen! Selbst wenn der Abgemahnte Zweifel an der Seriosität des Schreibens haben sollte, ist es sinnvoll, die Abmahnung professionell prüfen zu lassen. Denn ein Ignorieren kann teuer werden.

Sowohl im Falle einer ersten Abmahnung als auch bei einer Vertragsstrafeforderung mit zweiter Abmahnung lohnt es sich, zeitnah nach Erhalt des Schreibens rechtlichen Rat einzuholen. Denn nicht immer sind die geltend gemachten Forderungen so glasklar gegeben, wie der Anspruchsteller ausführt. Von einer eigenen Reaktion gegenüber den Rechtsanwälten der Gegenseite ist grundsätzlich abzuraten. Vielmehr sollte selbst ein versierter Anwalt hinzugezogen werden, um „Waffengleichheit“ herzustellen. Keinesfalls sollte die der Abmahnung beiliegende, von den Anwälten der Gegenseite vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell ohne rechtliche Überprüfung und Modifikation unterzeichnet werden. Denn die unbedarfte Unterzeichnung kann enorme negative finanzielle Konsequenzen haben. Dies vor allem, da dem Abgemahnten die erhebliche Bindungswirkung und die mit der Unterzeichnung einhergehenden Pflichten oftmals nicht ausreichend bewusst sind und dadurch (unbewusste, aber fahrlässige) Verstöße gegen die Erklärung drohen, wodurch – wie im aktuellen Fall- eine Vertragsstrafe fällig werden kann. Um solche unschönen Folgen möglichst zu vermeiden, sollte rechtzeitig rechtlicher Rat, bestenfalls von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, eingeholt werden.


Unsere Tipps für Sie:

    Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen!

    Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation!

    Kontaktieren Sie einen Fachanwalt!


Dr. Wallscheid & Drouven: Kostenlose Ersteinschätzung!

Bereits seit vielen Jahren sind wir -insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

Zu einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie uns gerne unter 0251 20 86 80 30 kontaktieren. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden oder uns über unser Direkthilfe-Formular erreichen. Wenn Sie uns eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann zeitnah zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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