Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. vom 10.06.2016

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Durch einen unserer Mandanten, einem Weinhändler, wurde uns eine aktuelle Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung sind vermeintliche Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, genauer gesagt wegen Verstößen gegen Artikel 14 Abs. 1 litt. a LMIV. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, hierbei erforderliche Pflichtinformationen im Rahmen seines Onlineshops nicht vorgehalten zu haben.

Konkret soll es sich dabei um einen Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 1 litt. c LMIV handeln, wonach eine konkrete Allergenkennzeichnung verpflichtend ist. In Verbindung mit Anhang II. der LMIV muss hierbei auf allergieauslösende Stoffe hingewiesen werden. Insbesondere sind im Anhang 2 Nr. 2 explizit sogenannte Sulfite genannt.

Von unserer Mandantschaft wird einerseits die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 243,95 €.

Unabhängig davon, ob die Verstöße in der Sache begründet sind, können wir keinesfalls dazu raten, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese erscheint im Hinblick auf das zu unterlassende Verhalten als zu weit. Die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen birgt bei einer fehlenden anwaltlichen Beratung eine erhebliche Gefahr.

Insbesondere sollte immer alternativ daran gedacht werden möglicherweise auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung dann zu verzichten, wenn es sich bei dem Vorwurf in der Abmahnung um besonders fehlerträchtige Verstöße handelt. Denn es ist zu bedenken, dass man an eine einmalig abgegebene Unterlassungserklärung mindestens dreißig Jahre lang gebunden ist. So können auch durchaus andere Möglichkeiten unter taktischen Gesichtspunkten in Erwägung gezogen werden. Beispielsweise kann es, je nach Größe des Mandanten durchaus Sinn machen, eine Unterlassungserklärung nicht abzugeben und die Beantragung einer einstweiligen Verfügung abzuwarten. Zwar ist dies im ersten Schritt mit weitaus mehr Kosten verbunden, kann jedoch später den Vorteil haben, dass möglicherweise diese Ansprüche im Falle einer – auch nicht gewollten Zuwiderhandlung – nicht verfolgt werden. Jedoch ist dies eine absolute Frage des Einzelfalls und bedarf einer genauen Erörterung mit ihrem spezialisierten Anwalt.

Im Falle des Erhalts einer Abmahnung stehen wir Ihnen als hoch spezialisierte Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere für den Bereich des Wettbewerbsrechtes zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und schauen gemeinsam auf die Bearbeitung mehrerer tausend Abmahnungen im außergerichtlichen und auch im gerichtlichen Bereich zurück. Experimente sind an dieser Stelle fehl am Platz.

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder auch per Telefon zur Verfügung.

Wir verfolgen hierbei streng das Ziel einer Nachhaltigkeit mit unseren Mandanten, die zu einem Großteil aus Onlinehändlern aus der ganzen Bundesrepublik bestehen.

Senden Sie uns daher unverbindlich gerne Ihr Abmahnschreiben zu. Wir versichern Ihnen, dass wir in nahezu allen Fällen noch am gleichen Tage, und zwar so schnell wie möglich, Sie zurückrufen. Im Regelfall gelingt es uns in einem ersten Gespräch Ihnen mögliche Befürchtungen zu nehmen.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!


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