Abmahnung von "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V." ("versicherter Versand")

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Mit Schreiben vom 18.04.2018 spricht der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., Hohenzollernring 12, 50672 Köln, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen eBay-Händler aus.

Bei dem Verein gegen Unweisen in Handel und Gewerbe e.V. Köln handelt es sich nach dessen eigenen Angaben in der Abmahnung um eine bereits 1885 gegründete Organisation, welcher Mitglieder aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie und der Dienstleistung erfasse. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. sei eine „Selbsthilfeorganisation“ der Wirtschaft, um satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb im allgemeinen Interesse gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu unterbinden.

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. – was wird abgemahnt?

Mit der uns vorgelegten Abmahnung mahnt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die Verwendung der Formulierung „Versicherter Versand“ innerhalb eines eBay-Angebots ab und beruft sich darauf, dass es sich dabei um eine (unlautere) Werbung mit Selbstverständlichkeiten handele. Der Unternehmer – so die Ausführungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. – trage nämlich im Fernabsatzhandel stets alleine das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Ein solcher Hinweis sei daher geeignet, beim Käufer den (irrigen) Eindruck zu erwecken, der versicherte Versand stelle eine ihm günstige Besonderheit des Angebots dar.

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. – Was wird gefordert?

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die Erstattung der diesem entstandenen Aufwendungen verlangt, welche mit einem Betrag von 207,06 Euro veranschlagt werden.

Unser Tipp:

Neben einer opportunen Reaktion auf eine Abmahnung sollte stets geprüft werden, ob die eigenen Angebote möglicherweise nicht noch weitere „Baustellen“ beinhalten, die bearbeitet werden sollten. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte somit auf jeden Fall dazu zum Anlass genommen werden, im Interesse der Vermeidung künftiger Abmahnungen die eigenen Angebote einer genauen Überprüfung zu unterziehen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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