Abmahnung durch den Arbeitgeber: Ist die Abmahnung zwei Jahre lang gültig?

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Rechtsirrtum: Eine Abmahnung ist immer zwei Jahre lang gültig

Was ist der Zweck einer Abmahnung?

Wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausgesprochen hat, dann dient diese Abmahnung ihrem Zweck nach zunächst einmal der Verbesserung des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Zukunft. Der Arbeitnehmer soll sich in Zukunft vertragsgemäß verhalten. 

Nicht hingegen dient die Abmahnung – jedenfalls offiziell nicht – der Vorbereitung einer Kündigung.

Wann ist eine Abmahnung erforderlich?

Die Erteilung einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung setzt regelmäßig die Erteilung einer wirksamen Abmahnung voraus. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur dann beenden können soll, wenn eine vertragsgemäße Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entweder nicht zumutbar für den Arbeitgeber ist oder aber weil aufgrund eines gleichgelagerten Fehlverhaltens in der Vergangenheit, welches abgemahnt worden ist, nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer sich zukünftig vertragsgerecht verhalten wird.

Wie lang ist eine Abmahnung gültig?

Eine pauschale Gültigkeitsdauer von Abmahnungen gibt es nicht. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. 

Dabei sind insbesondere relevant:

  • Wie schwer wiegt das Fehlverhalten des Arbeitnehmers?
  • Wie hat sich der Arbeitnehmer nach der Erteilung der Abmahnung verhalten?
  • Wie hat sich der Arbeitgeber nach der Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer und gegenüber anderen Arbeitnehmern verhalten?

Welche Tendenzen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer ergeben sich aus der Rechtsprechung zu Einzelfällen?

Bei leichten Verfehlungen wird man wohl sagen können, dass bei störungsfreiem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnis jedenfalls nach drei Jahren die Wirkungslosigkeit der Abmahnung eingetreten sein dürfte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist vor ca. drei Jahren einmal zu spät zur Arbeit erschienen und hat dann eine wirksame Abmahnung erhalten. In der Folge hat er sich dann immer vertragstreu verhalten und ist immer pünktlich gekommen. Nun kommt er ein weiteres Mal eine Stunde zu spät. 

Andererseits gibt es aber auch Verfehlungen, die auch nach einer Dauer von drei Jahren noch ihre Bedeutung im Kündigungsschutzverfahren haben können.

Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer hat vor mehr als drei Jahren einen Kollegen übel beleidigt. Er hat daraufhin keine Kündigung erhalten sondern nur eine Abmahnung. Er verhält sich dann vertragstreu und beleidigt nach drei Jahren aufs Neue einen Mitarbeiter. Hier wird man dann unter Umständen sagen können, dass eine Kündigung nun möglich ist. Dies einerseits vielleicht sogar ohne Berücksichtigung der Abmahnung. Wenn man aber auf die Abmahnung zurückgreifen möchte wird man wohl regelmäßig sagen können, dass diese Abmahnung die Wirkung wohl noch nicht verloren hat und man wird sich als Arbeitgeber zusätzlich auf die vorausgegangene Abmahnung stützen können. Auch hier sind dann allerdings wieder sehr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Einzelheiten erfahren Sie im Video.


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