Abmahnung durch Rechtsanwalt Elmar Günther wegen wettbewerbswidriger Werbung auf immonet.de

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Rechtsanwalt Elmar Günther versendet im Auftrag der Günther & Günther GmbH eine Abmahnung. Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, durch die Angabe einer falschen Postleitzahl für eine Immobilie auf der Plattform immonet.de, wettbewerbswidrige Werbung geschaltet zu haben.

Zum Sachverhalt

Die Mandantin der Kanzlei Günther ist als Immobilienmaklerin tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist sie auf eine Anzeige des Abgemahnten aufmerksam geworden, in der die Abgemahnte eine in „25373 Ellerhoop“ gelegene Immobilie mit der Angabe „25421 Pinneberg“ auf dem Portal immonet.de bewirbt.

Auf diese Weise wird Interessenten diese Immobilie als Suchergebnis auch unter der fälschlich angegebenen Postleitzahl angezeigt. Zudem erhalten Nutzer der Seite immonet.de, aufgrund der falschen Postleitzahl die Immobilie als Offerte auch in Werbemails. Dies gilt auch für Interessenten, die dem Erhalt von Angeboten für die Postleitzahl 25421 Pinneberg zugestimmt haben, nicht jedoch Angeboten aus 25373 Ellerhoop.

Der rechtliche Vorwurf

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S.1 und S. 2 Nr.1 UWG, hierin heißt es:

„§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. […]“         

Auch einen Verstoß gegen das Verbot der Zusendung belästigender, wettbewerbswidriger Werbung im Sinne §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG rügt die Kanzlei Günther.

Die Forderungen

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Erstattung der Anwaltskosten der Kanzlei Günther. Diese Kosten berechnet die Kanzlei anhand eines Streitwertes von 25.000,00 EUR auf einen Betrag von 1.044,40 EUR.

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, gibt es einige Möglichkeiten wie sich rechtlich dagegen verteidigen können. Generell gilt es, geplant und zügig aber nicht überhastet zu handeln. Dennoch sind Sie gefordert, die Abmahnung ernst zu nehmen und zu reagieren, um eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu vermeiden.

 Gerade bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Schadensersatzsumme ist anwaltliche Hilfe dringend ratsam. Zur Verteidigung gegen Ihre Abmahnung können Sie gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Bundesweit vertreten wir Abgemahnte wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Aufgrund unserer Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts können wir Schwachstellen und Angriffspunkte in der Abmahnung für Sie ausfindig machen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln

 

 

 


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