Abmahnung durch Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ("ce-geprüft)

  • 2 Minuten Lesezeit

Beim Verkauf von Gesichtsmasken zum Schutz vor COVID-19 Infektionen gibt es mehrere rechtliche Besonderheiten zu beachten. 

Missachtungen führen schnell zu Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder abmahnberechtigten Verbänden.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. spricht Abmahnungen gegen Anbieter von Mundschutzmasken auf dem Marktplatz Amazon aus.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt die Verwendung der Formulierung "ce-geprüft" innerhalb dieser Angebote ab.

Darin, so der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., sei eine relevante Irreführung über Selbstverständlichkeiten zu sehen, da es keine Besonderheit darstelle, dass eine Maske dieser Art eine CE-Kennzeichnung aufweise. Eine solche CE-Kennzeichnung sei nämlich Voraussetzung dafür, um sie überhaupt im Wirtschaftsraum der Europäischen Union in Verkehr bringen zu dürfen. Ferner handele es sich bei dem "CE-Zeichen" auch nicht um ein Gütezeichen für eine besondere Prüfung - dieser Eindruck würde allerdings beim Verbraucher entstehen - sondern lediglich um eine eigene reine Konformitätserklärung des Herstellers.

Rechtsanwalt Leiers - MUENSTER LEGAL:

Die Verwendung der Formulierung "ce-geprüft" o.ä. ist in der Tat problematisch. Damit wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, das Zeichen sei aufgrund einer unabhängigen Prüfung vergeben worden. Mit der CE-Kennzeichnung des Produkts gibt der Hersteller allerdings lediglich eine Eigenerklärung (sog. "Konformitätserklärung") dahingehend ab, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit bestimmten Sicherheitsstandards übernimmt. Das CE Kennzeichen ist daher kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, d.h. ein durch eine unabhängige Prüfstelle vergebenes Zeichen, so dass nicht mit Aussagen wie CE geprüft geworben werden darf (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11; LG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09; LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13).

Sie haben eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten ?

Wir raten unbedingt:
- Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die Ihnen mit der Abmahnung gesetzten Fristen.

- Geben Sie nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die Sie möglicherweise später noch bereuen werden.


Sprechen Sie uns gerne an !

Frönd Nieß Leiers Rechtsanwälte | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem für Sie wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose kurze Ersteinschätzung. Übermitteln Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung vorab per E-Mail oder per Fax. Wir rufen Sie dann gerne zurück.

Foto(s): Jens Leiers

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Leiers

Beiträge zum Thema