Abmahnung durch Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. durch Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Legal

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Uns wurde wie bereits auch schon in der Vergangenheit eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V. zur Überprüfung und Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung ist datiert auf den 12.01.2024.


Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. lässt hierbei durch seine Rechtsanwälte zunächst auf seine registrierten Marken, und zwar in Form der Europäischen Bildmarke zur Nummer UM 467 42 31 sowie zur deutschen Marke DE 30 2017 014 667 hinweisen. Es wird im Abmahnschreiben darauf hinwiesen, dass der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. einen besonderen Bekanntheitsgrad am Markt aufweist. Neben der Verwendung durch die Mandantschaft selbst verfügt der Verband über mehr als 1.100 Mitglieder, die ihrerseits berechtigt sind, die Marke zu nutzen. Eine Nutzung erfolge hierbei bereits seit den 60er Jahren.


Was ist der konkrete Vorwurf?


Der Verband weist darauf hin, dass die Marke ausschließlich von Mitgliedern des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V. genutzt werden darf. Unsere Mandantschaft habe an verschiedenen Produkten die Zeichen des Warenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V. verwendet. Aus diesem Grund liege eine Markenrechtsverletzung vor, die durch den Rechteinhaber nunmehr verfolgt werde.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € geltend gemacht. Unter dem Ansatz der 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. USt. entspricht dies einer Forderung an reinen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 €.


Hinzu kommt die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen sowie gleichzeitig von angekündigten Schadenersatzansprüchen dem Grunde nach.


Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich wie in jeder markenrechtlichen Abmahnung zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Sind Sie bspw. selbst Lizenznehmer, bestünde der Anspruch nicht. Jedoch kann auch ein Anspruch dann ausgeschlossen sein, wenn Sie das Produkt durch einen Lizenznehmer geliefert bekommen haben. Hierbei handelt es sich um Fragen des Einzelfalls.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir als Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind auf markenrechtliche Abmahnung hoch spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sehen Ihren Anfragen bundesweit entgegen.

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