Abmahnung erhalten – wie darauf reagieren?

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Im Arbeitsleben kann es zu Konflikten kommen. Eine Folge eines solchen Konfliktes kann sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausspricht. In diesem Rechtstipp geht es darum, was eine Abmahnung im Rechtssinne ist, und wie der Arbeitnehmer reagieren kann, wenn eine solche ausgesprochen wurde.

Eine Abmahnung besteht immer aus zwei Teilen. Zum einen muss dem Arbeitnehmer gesagt werden, was genau er aus Sicht des Arbeitgebers falsch gemacht hat. Dies ist die „Hinweisfunktion“ der Abmahnung. Zum anderen muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er bei Wiederholung des Verhaltens mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen und insbesondere mit einer Kündigung rechnen muss. Insoweit spricht man von der „Warnfunktion“.

Eine Abmahnung könnte also (vereinfacht) lauten:

„Sie hätten am 01.03. um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen sollen. Sie sind aber erst um 9.30 Uhr am Arbeitsplatz erschienen. Wenn Sie in Zukunft weiter unpünktlich sein sollten, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.“

Eine Abmahnung kann aus formellen und inhaltlichen Gründen unwirksam sein. Wenn z. B. nicht genau genug beschrieben wird, weswegen die Abmahnung ausgesprochen wird, kann die Abmahnung ihre Hinweisfunktion nicht erfüllen, und ist dann rechtlich ohne Bedeutung. Inhaltlich kann eine Abmahnung unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer den Fehler, der ihm vorgeworfen wird, gar nicht begangen hat. Im obigen Beispiel könnte es so sein, dass der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten besprochen hat, ausnahmsweise einmal später mit der Arbeit zu beginnen. Wenn das der Fall ist, liegt kein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vor, und die Abmahnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen.

Generell gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, wie ein Arbeitnehmer reagieren kann, dem eine unwirksame Abmahnung ausgesprochen wurde:

Erstens kann der Arbeitnehmer nichts weiter unternehmen. Rechtlich entfaltet eine Abmahnung erst dann eine Wirkung, wenn später eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Der Arbeitnehmer kann im Kündigungsschutzverfahren auch die Abmahnung angreifen. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Abmahnung wirksam war. Kann er das nicht, spricht vieles dafür, dass auch die Kündigung unwirksam ist.

Zweitens kann es trotzdem hilfreich sein, wenn eine Gegendarstellung abgegeben wird. Zu bedenken ist, dass auch eine unwirksame Abmahnung erst einmal in der Personalakte ist und von Vorgesetzten gelesen wird. So kann leicht ein falscher Eindruck entstehen. Diesem kann entgegengewirkt werden, wenn in der Personalakte auch eine Darstellung des Vorgangs aus Sicht des Arbeitnehmers enthalten ist, und die Abmahnung nicht unkommentiert bleibt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen.

Drittens kann die Abmahnung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Abmahnung wirksam war. Wenn nein, wird der Arbeitgeber verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Sie kann dann auch nicht mehr zur Begründung einer späteren Kündigung herangezogen werden. Zu bedenken ist insoweit allerdings auch, dass ein Gerichtsverfahren weitere Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verursacht, und ggf. zu Kosten führt.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, und das Gefühl haben, dass dies zu Unrecht erfolgt ist, sollten Sie sich daher rechtlichen Rat einholen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen im Detail erläutern, wie die Rechtslage ist und welche Reaktionsmöglichkeiten für Sie sinnvoll sind.


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