Kündigung erhalten – Wie reagieren?

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Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, ist meist mindestens eine Seite damit unzufrieden. Der folgende Rechtstipp soll häufige Fehler aufzeigen, die im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung auftreten können:

Wichtig ist zunächst, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB nur schriftlich erfolgen kann. „Schriftlich“ bedeutet, dass die jeweils andere Seite das unterschriebene Original der Kündigungserklärung überreicht bekommen muss. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder WhatsApp ist genauso unwirksam wie eine nur mündliche Kündigung.

Der Empfänger der Kündigung sollte nicht unterschreiben, dass die Kündigung akzeptiert wird oder dass auf eine Klage verzichtet wird. Eine solche Erklärung kann den Verzicht auf den Kündigungsschutz beinhalten und sogar zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, auch wenn u. U. eine spätere Anfechtung möglich ist. Im Zweifel ist es also besser, nichts zu unterschreiben, wenn man eine Kündigung erhalten hat – eine rechtliche Pflicht dazu besteht nicht.

Regelmäßig müssen Kündigungen keine Begründung enthalten, um wirksam zu sein. Eine Ausnahme bildet eine Kündigung gegenüber einem Azubi. Meist ist es taktisch klüger, in der Kündigung selbst keinen Kündigungsgrund anzugeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB ein Recht darauf, dass der Arbeitnehmer ihm den Kündigungsgrund mitteilt.

Eine Kündigung muss von jemandem unterzeichnet werden, der zum Ausspruch berechtigt ist. Wenn es sich nicht um einen Geschäftsführer/Vorstand oder Personalleiter handelt, sollte der Kündigung eine Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Ist dies nicht erfolgt, kann die Kündigung ggf. nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Das muss unverzüglich erfolgen, sodass es ratsam ist, so bald wie möglich einen Anwalt mit der Prüfung der Kündigung zu beauftragen.

Dass gilt auch, weil nach § 4 KSchG eine Kündigung regelmäßig nur binnen 3 Wochen nach dem Ausspruch angefochten werden kann. Wird die Frist versäumt, können die allermeisten Argumente gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr vor Gericht vorgebracht werden. Wenn Sie also gegen eine Kündigung vorgehen wollen, sollten Sie so bald als möglich rechtlichen Rat einholen.


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