Abmahnung „Euro Truck Simulator 2“, Nimrod für rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung für das Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“ der rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH durch Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR vor. Aus dem Namen „Euro Truck Simulator 2“ ergibt sich, dass Inhalt des Spiels eine Lkw-Simulation ist. Das Spiel wurde von der SCS Software entwickelt und bereits am 19.10.2012 auf den Markt gebracht. Es wird auch weiterhin von ihr über die Website www.eurotrucksimulator2.com vertrieben. Abmahner ist jedoch nicht SCS Software, sondern die rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH, vertreten durch Frau Kristina Klooss, die behauptet, die ausschließlichen deutschlandweiten Nutzungsrechte an „Euro Truck Simulator 2“ zu haben. Wie rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH an diese angeblich ausschließlichen Rechte für den deutschen Markt gekommen sein will, wird in der Abmahnung weder erläutert noch nachgewiesen.

Fehlerfrei?

Abmahner verschweigen gerne, dass die angeblich fehlerfrei ermittelten Daten oftmals nicht verlässlich sind. Stattdessen wird behauptet, es sei „absolut beweissicher festgestellt“, dass der Abgemahnte den Verstoß auch begangen habe. Das Landgericht Köln berichtete jedoch in der Vergangenheit über eine Fehlerquote von 50 bis 90 %. So wurde unlängst ein Telekommunikationsunternehmen zur Schadenersatzleistung verurteilt, da der Anbieter einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) falsch beauskunftet hatte (Amtsgericht Celle, Urt. v. 30.01.2013 – Az.: 14 C 1662/12).

Forderungen?

Nimrod fordert die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Pauschalsumme von 850 Euro zur Abgeltung aller angeblichen Ansprüche der rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH.

Für die Abgabe der Erklärung wird wie üblich eine sehr kurze Frist gesetzt. Ungewöhnlich: Sollte der Abgemahnte seine Erklärung mittels Fax abgeben, müsse das Original zur Fristwahrung innerhalb von drei Werktagen folgen, so Nimrod. Nur so könne die Frist eingehalten werden. Dies ist nicht richtig. Bereits das Fax wahrt die Frist. Aufgrund des Schriftformerfordernisses der Unterlassungserklärung muss der Abmahnende zwar tatsächlich auch das Original erhalten (so er nicht darauf verzichtet). Aus § 167 ZPO ergibt sich aber, dass dies „demnächst“ geschehen muss. Wie lang genau „demnächst“ ist, bestimmt der Einzelfall bzw. die Rechtsprechung. Drei Werktage können, müssen aber nicht „demnächst“ sein.

Was tun?

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten, z. B. wegen „Euro Truck Simulator 2“? Dann sollten Sie sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. Werfen Sie das Schreiben aber auch nicht weg und ignorieren Sie es bitte nicht. Sie setzen sich der Gefahr einer einstweiligen Verfügung (eV) oder Klage aus. Lesen Sie das Schreiben aufmerksam und achten Sie auf die Fristen. Lassen Sie sich von kurzen Fristen nicht in Panik versetzen. Dies ist Absicht vieler Abmahner. Die Fristen sind bewusst kurz gehalten, um zu Kurzschlusshandlungen zu verleiten. Unterschreiben Sie keine mitgeschickten Entwürfe von Erklärungen ohne vorherige Prüfung durch einen Spezialisten! Die Entwürfe sind oft im Interesse der Gegenseite zu weit gefasst. Akzeptieren Sie, gilt diese Erklärung lebenslang. Ruinieren Sie sich nicht durch eine unüberlegte Unterschrift! Suchen Sie einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf. Dieser versteht es, in Ihrem Interesse zu handeln. So kann er z. B. eine abgewandelte Erklärung entwerfen, die auf Ihren Fall abgestimmt ist und Sie so wenig wie möglich belastet. Er ist auch in der Lage, die hohen Abgeltungssummen zu senken oder die Abmahnung ganz abzuwehren, wenn der Vorwurf falsch ist.

Sollen wir für Sie tätig werden, brauchen wir die Abmahnung inkl. aller Anlagen. Diese können Sie uns am besten per Fax oder E-Mail zuschicken. Telefonisch erreichen Sie uns unter 040/411 67 62 5. Wir melden uns bei Ihnen, um mitzuteilen, ob wir Sie vertreten können und welche Kosten damit verbunden sind.

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