Abmahnung für den „Like-Button“

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Unternehmen integrieren inzwischen den „Like-Button“ von Facebook auf der Website ihres Unternehmens, um so auf sich aufmerksam zu machen und für ihr Unternehmen zu werben. Dies kann Aufmerksamkeit bei den Kunden bringen, birgt aber das Rechtsrisiko einer Abmahnung.

Um diesen Sachverhalt zu verstehen, muss man zunächst einen Blick auf die streitgegenständliche Technik werfen.

Für die Button-Funktionalität stellte das soziale Netzwerk einen Programmcode zur Verfügung, den der Webseiteninhaber in die HTML-Programmierung seiner Webseite mittels eines sog. Iframes (=Inline-Frames) einbindet (sog. „Plugin“). Die Einbettung eines Plugins hat zur Folge, dass bei jedem Aufruf der Internetseite mit Plugin automatisch Daten an den Anbieter des Plugins übertragen werden.

Die erhaltenen Daten werden dann an der durch den HTML-Code vorgegebenen Stelle in der Bildschirmwiedergabe der Internetseite dargestellt. Dieser Vorgang bedeutet, dass das soziale Netzwerk bereits mit Aufruf der Seite und unabhängig davon, ob die Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken genutzt wird, eine Mitteilung über den Seitenaufruf und bestimmte Informationen über die Abfrage erhält.

So werden in jedem Fall eines Aufrufs der Seite bestimmte Grunddaten übermittelt, jedenfalls die IP-Adresse, unter der der Nutzer „online“ ist, und der String des genutzten Browsers. Bei diesen Daten handelt es sich zwar um die gleichen Daten, die bei Aufruf einer Webseite an den Server, auf dem die Internetseite gehostet ist, übermittelt werden. Die Übermittlung an das soziale Netzwerk erfolgte aber nicht über den Server des Internetseitenanbieters, sondern auf Grundlage des HTML-Codes direkt von dem Nutzercomputer an das soziale Netzwerk. Und hier liegt das Problem.

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – Aktenzeichen 12 O 151/15) ist die Nutzung des Plugins „Gefällt mir“ auf einer Webseite, ohne dass die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring über diesen Umstand aufklärt wurden, unlauter im Sinne des § 3a UWG i. V. m. § 13TMG.

Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht sei die Beklagte hinsichtlich ihrer Internetseite in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.

Es empfiehlt sich daher im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.  

Jean Gutschalk

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jean Gutschalk

Beiträge zum Thema