Abmahnung „Kniffel“ der Schmidt Spiele GmbH durch Fortmann Tegethoff

  • 2 Minuten Lesezeit


Uns wurde seitens unserer Mandantschaft eine aktuelle Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH vorgelegt. In der uns vorliegenden Abmahnung, welche auf den 31.07.2023 datiert ist, geht es diesmal nicht um das geschützte Kennzeichen der Schmidt Spiele GmbH „Mensch ärgere dich nicht“, sondern um die Bezeichnung „Kniffel“.


Unserer Partei wird insofern vorgeworfen, einen Spieleblock angeboten zu haben, bei dem in der Produktbezeichnung der Markenname „Kniffel“ genannt wird.


Auch die Bezeichnung „Kniffel“ ist durch eine Markeneintragung der Schmidt Spiele GmbH geschützt, was vielfach nach unserer Erfahrung und zahlreichen Gesprächen mit Händlern nicht bekannt ist.


Wie in den Parallelabmahnungen zu den von uns zahlreich vertretenen Fällen „Mensch ärgere dich nicht“ wird auch hier die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 € gefordert. Dies entspricht einem Betrag von 2.584,09 €.


Daneben werden umfangreiche Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist in den vorliegenden Fällen stets zu prüfen, ob tatsächlich eine entsprechende Markenrechtsverletzung gegeben ist. Hierbei kommt es entgegen weitläufiger Meinungen immer wieder auf den Einzelfall an. Fraglich ist häufig in derartigen Konstellationen, ob in der Sache überhaupt eine markenmäßige Verwendung vorliegt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die entsprechende Verwendung den Eindruck beim potentiellen Verkehr erwecken kann, dass es sich tatsächlich um ein Produkt aus dem Hause des Rechteinhabers handelt. In dieser Konstellation spielt auch die Vorschrift des § 23 MarkenG eine Rolle. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Zubehör“-Paragrafen, der unter durchaus engen Voraussetzungen eine konkrete Markennennung legitimiert. Ob diese Form der Privilegierung vorliegt, wird für Sie ein erfahrener Markenanwalt auf jeden Fall prüfen können.


Selbst für den Fall, dass die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, lassen sich regelmäßig gute Vergleichsergebnisse erzielen. Wir kennen die Gegenseite seit Jahren sehr genau.


Sollten auch Sie eine entsprechende markenrechtliche Abmahnung wegen der Bezeichnung „Kniffel“ oder auch „Mensch ärgere dich nicht“ erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns das entsprechende Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir rufen Sie im Regelfall noch am gleichen Tage zurück.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema