Abmahnung Markenrecht an dem Kennzeichen „Outlaw“ durch die KH Mediengruppe GmbH

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Uns liegt eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung der KH Mediengruppe GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei Mirco Lehr vom 05.09.2022 vor.


Gegenstand der Abmahnung ist hierbei die vermeintlich unerlaubte und gewerbsmäßige Verwendung der geschützten Marke „Outlaw“. Unserer Mandantschaft wird hierbei im Konkreten vorgeworfen, dass sie in dem von ihr betriebenen Onlineshop eine Jacke mit der Aufschrift „Outlaw Performance Avonmore, PA“ angeboten habe.


Die KH Mediengruppe GmbH sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Im Rahmen des Abmahnschreibens beruft diese sich darauf, dass das Kennzeichen „Outlaw“ an die KH Mediengruppe GmbH seit dem 01.01.2022 lizenziert sei. Die Marke selber ist beim EUIPO eingetragen unter der Unionsmarkennummer 010994929, hierbei u. a. auch für Bekleidung. Markeninhaber, mithin der Lizenzgeber, ist ein Herr Yüksel Düzgün, bei dem es sich ausweislich des Abmahnschreibens um einen deutschlandweit bekannten Modedesigner und Brand Manager handelt. Der KH Mediengruppe GmbH stünde ausweislich des Abmahnschreibens auch das Recht zu, als Lizenznehmerin Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verfolgen.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Die Gegenseite fordert zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich der Adressat der Abmahnung dazu verpflichten soll, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Kennzeichen „Outlaw“ ohne Zustimmung des Markeninhabers für den Bereich der Bekleidung zu nutzen.


Als Gegenstandswert für dieses Abmahnschreiben wird ein solcher in Höhe von 50.000,00 € angesetzt, sodass Anwaltsgebühren in Höhe von 2.002,41 € gefordert werden.


Ferner werden vom Grunde her auch Auskunftsansprüche geltend gemacht.


Vergleichsweise wird sodann die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 3.389,41 € gefordert, wobei der Abmahner anbietet, bei die Zahlung eines zusätzlichen Schadenersatzes in Höhe von 1.387,00 € zzgl. der bereits benannten Anwaltskosten, die Angelegenheit zu dem Gesamtbetrag in Höhe von 3.389,41 € einer Erledigung zuzuführen.


Was ist von dieser Abmahnung zu halten?


Es ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine Abmahnung im Textilbereich handelt. Gerügt wird hierbei die Anbringung einer Markenbezeichnung auf der jeweiligen Textilie selbst. Gerade zu dieser Frage besteht eine mannigfaltige Judikatur, die es im Falle der Verteidigung einer Abmahnung zu kennen gilt.


Es stellt sich nämlich hier die vordergründige Frage, inwieweit in der bei uns vorliegenden Abmahnung die unstreitige Anbringung der Begrifflichkeit „Outlaw“ tatsächlich als eine markenmäßige Verwendung darstellt. Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die in Angelegenheiten dieser Art, solche Anbringungen auf Textilien lediglich als Verzierung ansehen und damit der jeweiligen gerügten Handlung eine markenmäßige Verwendung absprechen.


Gerade bei solchen markenrechtlichen Abmahnungen, die die Anbringung von Marken auf Textilien zum Gegenstand haben, stellt sich daher stets die Frage, ob es sich bei dieser Anbringung lediglich um ein bloßes dekoratives Element handelt, welches keinesfalls dazu geeignet ist, einen konkreten Herkunftshinweis im Hinblick auf die jeweilige Marke herbeizuführen.


So gibt es zwischenzeitlich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die eine markenmäßige Verwendung bei dem Aufdruck von wörtlichen Dekors oder Sprüchen, insbesondere auf T-Shirts, verneinen. So hat exemplarisch bereits das Landgericht Köln im Jahre 2008 (Urteil vom 29.01.2008, Az: 33 O 212/07) über die Frage zu entscheiden gehabt, ob der Aufdruck „Ich ben ne kölsche Jung“ auf einem T-Shirt eine Verletzung der Marke „Kölsche Jung“ darstellt. Das Gericht hatte dies unter anderem mit der Argumentation verneint, dass es sich hierbei in der konkreten Verwendung um ein öffentliches Statement des Trägers handelt.


Exemplarisch verweisen wir auch noch auf eine weitere Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahre 2015 (Beschluss vom 27.10.2015, Az: 5 4 216/15). Dort war Gegenstand einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung der Aufdruck „Tussi Attack“. Hierbei sind die Richter u.a. zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Wörtern, die auf der Vorderseite von Kleidungsstücken abgedruckt sind, der Verbraucher in der Regel nicht davon ausgeht, dass es sich um einen Herkunftsnachweis handelt.


Auch in einer Entscheidung des Landgerichts Berlin, bei dem auch unsere Kanzlei beteiligt war, wurde in einem sehr vergleichbaren Fall zu dem hiesigen klargestellt, dass die Herkunftsfunktion einer potentiellen Marke in Fällen dieser Art gerade nicht verletzt wird. In dem dortigen Fall war es sogar so, dass sich das in der reinen Artikelbeschreibung beschriebene Motiv noch nicht einmal auf dem Bekleidungsstück selbst – wie es häufig der Fall ist – befand. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin war es in diesem Fall sogar so, dass auch dann von einer rein beschreibenden Benutzung auszugehen ist, wenn die Verwendung des Zeichens die Ware umschreibt respektive der Zweckbestimmung der Ware dient (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.08.2018, Az: 101 O 29/18).


Eine ganz aktuelle Entscheidung hat hierzu kürzlich das OLG Frankfurt gefällt (Urt. v. 02.06.2022, Az. 6 U 40/22). Gegenstand war dort das Kennzeichen „Blessed“. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt grundsätzlich Folgendes zum Ausdruck gebracht:


„Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sogenannte Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.“


Wie können wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz weiterhelfen?


An den hiesigen Ausführungen sehen Sie, dass die Heranziehung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt, von entscheidender Bedeutung ist. Markenrecht ist Spezialmaterie.


Insoweit ist auch jeder markenrechtliche Fall, unabhängig davon, ob bestimmte Marken häufig abgemahnt werden, ein Einzelfall. Es bedarf stets einer Einzelfallüberprüfung dahingehend, ob unter Heranziehung der Rechtsprechung und der üblichen Prüfungsvoraussetzungen tatsächlich in Ihrem konkreten Fall auch eine entsprechende Markenrechtsverletzung vorliegt. Dies wird Ihnen nur mit der notwendigen Sicherheit nach unserer Erfahrung ein versierter Markenanwalt beantworten können. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist neben seiner Eigenschaft als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht insbesondere auch als versierter Markenrechtsanwalt tätig. Das Markenrecht nimmt hierbei einen Großteil seiner täglichen Arbeit ein. Neben der Verteidigung gegen Abmahnungen und auch der Durchsetzung von Markenrechte für Unternehmen, Freiberufler und Prominente, steht er Ihnen auch im Falle des Wunsches einer Markenanmeldung beratend und ausführend zur Seite.


Wir bieten Ihnen an, dass Sie im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung uns diese unverbindlich vorab per E-Mail zukommen lassen. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen oder nicht. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und dürfen Ihnen versichern, dass Sie im Falle des Markenrechts bei uns einerseits auf die notwendige Expertise, sowie andererseits auch auf das notwendige zwischenmenschliche Verständnis stoßen, da uns natürlich bestens bekannt ist, dass markenrechtliche Abmahnungen beim Adressaten zumindest häufig einen besonderen Stresslevel auslösen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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