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Abmahnung Mary Mary Cosmetics GmbH

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Aufgrund der Tatsache, dass unsere Kanzlei zahlreiche Kosmetikunternehmen aus Online- und Offlinehandel vertritt, wurde auch uns eine Abmahnung der Mary Mary Cosmetics GmbH über die Kanzlei Harmsen Utescher zur Prüfung vorgelegt. Wir vertreten bereits seit Jahren zahlreiche Unternehmen aus dem Bereich der Kosmetik und sind daher insbesondere bestens mit den Regelungen der Kosmetikverordnung vertraut. In der uns kürzlich vorgelegten Abmahnung wird dem Abmahnadressaten vorgeworfen, ein Kosmetikprodukt angeboten zu haben, ohne auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum hingewiesen zu haben.

Gem. Art. 19 der Kosmetikverordnung ist es hierbei unter anderem verpflichtend auf das Mindesthaltbarkeitsdatum hinzuweisen.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Hinblick auf die Kosmetikverordnung haben, stehen wir Ihnen natürlich bundesweit zur Verfügung. In der uns vorgelegten Abmahnung wurden Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 20.000,00 €, mithin Kosten in Höhe von 1.295,43 € gefordert. Gleichzeitig wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Wie ist mit wettbewerbsrechtlichen Fällen im Bereich der Kosmetik umzugehen?

Die Kosmetikverordnung ist umfangreich und enthält zahlreiche Fallstricke. Insbesondere die durch die Kosmetikverordnung vorgehaltenen Kennzeichnungspflichten sind sehr umfassend und variieren durchaus von Produkt zu Produkt. Sollten Sie von einer solchen Abmahnung betroffen sein oder ggf. eine andere Abmahnung aus diesem Bereich erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht zählt, sind wir hierbei Ihr richtiger Ansprechpartner. Lassen Sie uns gern Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen. Alternativ rufen Sie uns auch natürlich auch umgehend gern unter der Rufnummer 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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