Abmahnung Monster Energy Company wegen Markenrechtsverletzung durch Bird & Bird

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Erneut liegt uns eine aktuelle Abmahnung der Monster Energy Company vor, welche auf den 11.08.2022 datiert ist. Unserer Mandantschaft wird darin vorgeworfen, dass diese die Markenrechte der Monster Energy Company verletzt habe.


Die Monster Energy Company lässt darauf hinweisen, dass sie Markenrechtsinhaberin des bekannten Monster Energy Logos (Wort-/Bildmarke) sei und auch zusätzlich über eine wettbewerbsrechtlich geschützte unterscheidungskräftige Produktaufmachung verfüge, die sie vornehmlich auf Verpackungen und Webeartikeln anbringt.


Die Monster Energy Company verwendet und lizensiert die streitgegenständlichen Marken ausweislich ihres Markenschreibens i.V. mit einer Vielzahl von Produkten, wie bspw. Werkzeugkästen, Abdeckungen für Anhängerkupplungen, Nachbildungen von Autos, sowie auch Bekleidung.


In der Abmahnung werden sodann einige Beispiele gezeigt, unter den autorisierte Produkte mit der streitgegenständlichen Marke versehen sind.


Als weitere Marken werden unteranderem aufgeführt:


  • Europäische Bildmarke EM 017 896 505
  • Europäische Wortmarke EM 006 368 005 (MOSTER ENERGY)


Diese geben der Anspruchstellerin das Recht die entsprechenden Zeichen auf entsprechenden Produkten anzubieten und solche Zeichen zu vertreiben.


Unserer Partei wird hierbei vorgeworfen, im Rahmen ihres gewerblichen eBay-Shops ein Produkt mit der Marke der Monster Energy Company angeboten zu haben. Es handelte sich hierbei um ein T-Shirt, welches durch die Firma im Rahmen eines Testkaufes erworben wurde. Unsere Mandantschaft erwecke durch das Angebot den Eindruck, dass das Produkt aus dem Hause der Monster Energy Company stamme oder die Benutzung zumindest durch eine Lizenzvereinbarung gedeckt sei.


Welche Ansprüche werden geltend gemacht?


Zunächst fordert die Monster Energy Company durch die Kanzlei Bird & Bird die Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, die in ihrer Vorformulierung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € vorsieht. Daneben werden Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie ein Schadensersatz dem Grund nach.


Ferner wird von unserer Mandantschaft die Zahlung von Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € unter dem Ansatz einer 1,5er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.744,50 € gefordert.


Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist, wie in jedem Fall, naturgemäß zu prüfen, inwieweit eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Hierbei kommt es ganz entscheidend darauf an, ob der Vorwurf darin besteht, dass es sich ggf. bei dem angebotenen Produkt um ein Plagiat handelt, oder ggf. in einer anderen Variante lediglich das Kennzeichen der Monster Energy Company verwendet wird. Die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann seriöser Weise nur in jedem Einzelfall naturgemäß beurteilt werden. Doch selbst dann, wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, sollte auf keinen Fall die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der zumindest uns vorliegenden Form, abgegeben werden. Diese kann insbesondere im Hinblick auf die Vertragsstrafe in erheblicher Weise entschärft werden.


Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker schaut auf eine umfangreiche Expertise im Bereich des Markenrechts zurück. Neben der Verteidigung von markenrechtlichen Abmahnungen melden wir in unserer Kanzlei regelmäßig Marken aller Art an, überwachen diese und setzen auch für Markeninhaber entsprechende Ansprüche erfolgreich durch.


Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu Ihre Abmahnung unverbindlich zu oder rufen uns direkt an. Sie erhalten im Regelfall unmittelbar ein Gespräch mit einem unserer Rechtsanwälte.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, Ihnen auch in Ihrem Fall weiterhelfen zu können.




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