Abmahnung: Münster LEGAL Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers mahnen i. A. von Adam Nawracaj ab

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Die E-Commerce-Kanzlei berichtet:

Abmahnung der Kanzlei MuensterLEGAL für Adam Nawracaj

Uns ist eine Abmahnung der Kanzlei MunsterLEGAL, ausgesprochen für Herrn Adam Nawracaj vorgelegt worden. Hierüber möchten wir Sie informieren, sollte Ihnen auch eine Abmahnung zugegangen sein. 

Der Abmahner:

Die Kanzlei MuensterLEGAL – Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers vertritt den Abmahner, Herrn Adam Nawracaj.

Der Fall:

Abgemahnt wird ein angeblicher Wettbewerbsverstoß wegen der Verwendung einer rechtsfehlerhaften Widerrufsbelehrung (Widerrufsfrist 14 Tage und 1 Monat). Nach unserer Einschätzung sind von dieser Abmahnung Onlineshops auf den gängigen Plattformen (eBay und Amazon) betroffen.

Die Forderung:

Fast standardisiert machen die Rechtsanwälte Unterlassungsansprüche geltend. Der Abmahner wird aufgefordert, eine geeignete Unterlassungserklärung zur Ausräumung einer angenommenen Wiederholungsgefahr abzugeben. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung war beigefügt. Weiter werden angeblich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Streitwert von 15.000 EUR geltend gemacht. Konkret werden 865,00 EUR netto gefordert.

Weiter werden gerichtliche Schritte jedenfalls angedroht, sollte der Abgemahnte den Forderungen nicht vollumfänglich nachkommen. 

Unsere Einschätzung:

Grundsätzlich kann nur der abmahnen, der zum Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies ist vorrangig zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, ist zu klären, ob der beanstandete Verstoß überhaupt in tatsächlicher Hinsicht gegeben ist. Dabei kommt es in dem bejahenden Fall auch auf die zeitliche Komponente an. Inzident ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Beanstandung überhaupt rechtlichen Charakter hat, d. h., ob die beanstandete Handlung überhaupt eine rechtlich erhebliche Wettbewerbsverletzung darstellt. Letztlich bleibt zu prüfen, ob die Anspruchsdurchsetzung daran scheitert, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist.

Vorliegend kann sicherlich davon ausgegangen werden, dass die Verwendung widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen rechtlich problematisch ist. Angriffspunkte sind aber in jedem Fall, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Auch ist der angesetzte Streitwert, aus dem sich die angeblich entstandenen Kosten berechnen, auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. 

Unser Rat:

Sollten auch Sie eine solche oder eine ähnlich gelagerte Abmahnung erhalten, befolgen Sie unseren Rat. Lassen Sie sich nicht zu Kurzschlussreaktionen hinreißen – bleiben Sie ruhig und bedacht. Trotz der durchaus kurz gesetzten Fristen bleibt ausreichend Zeit, professionell auf die Angelegenheit zu reagieren. Nötigenfalls kann Fristverlängerung beantragt werden. In keinem Fall können wir dazu raten, die vorformulierte Unterlassungserklärung blind zu unterzeichnen. Diese dürfte einseitig formuliert sein mit dem Potential der Existenzbedrohung. Nutzen Sie daher in jedem Fall die Möglichkeit unserer kostenloser Ersteinschätzung. 

Für Ihre Fragen auch im akuten Fall kontaktieren Sie einfach unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und geben Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unser Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

Upload-Formular: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.

Stand der Bearbeitung: 04/2018

Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei. Es fallen dabei keine Kosten oder Gebühren mit Ausnahme Ihrer jeweiligen Übermittlungskosten nach den Basistarifen (Telekommunikationskosten Ihres Anbieters, wie Telefongebühren oder Gebühren für die Faxübermittlung) an.


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