Abmahnung Musik: „Berlin (bei Tag und Nacht)“ durch Copyright Defense GbR für "Carsten Bülow"

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Uns liegt eine Abmahnung von Herrn „Carsten Bülow" durch die Copyright Defense GbR (kurz: CODE GbR) wegen angeblicher öffentlicher Zugänglichmachung des Musiktitels „Berlin (bei Tag und Nacht)" im Internet vor. „Berlin (bei Tag und Nacht)" ist ein Song des Interpreten „Chris Prinz" und erinnert uns an den 80er-Hit „Silent Running" von „Mike & the Mechanics". Der Abmahner „Carsten Bülow" soll laut Copyright Defense GbR „mit weiteren Urhebern Komposition und Text" des Titels geschaffen haben. Laut der GEMA-Onlinedatenbank für musikalische Werke ist einziger Textdichter jedoch „Christopher Bree". „Carsten Bülow" soll zusammen mit „Twano Cherry" und „Dennis Kreutzberg" Mit-Komponist sein. Angeblich sei „Carsten Bülow" von den Mit-Urhebern „zu der Überwachung und Geltendmachung der Rechte an dem Werk beauftragt und ermächtigt" worden, so Rechtsanwalt Nümann von der CODE GbR weiter. Dieser Hinweis ist wichtig wegen § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Neuer Abmahner = alter Bekannter

In der neuen Kanzlei ist ein alter Bekannter tätig: Rechtsanwalt Peter Nümann ist Inhaber der Kanzlei Nümann + Lang, die schon seit vielen Jahren für ihre Abmahntätigkeit im Filesharing-Bereich bekannt ist. Dort ist er anscheinend auch weiterhin aktiv, zusätzlich ist er auch Gesellschafter der Code GbR. Interessanterweise teilen sich beide Kanzleien eine Karlsruher Adresse. Ob es sich bei der Code GbR um eine Ausgründung, z. B. aus Imagegründen o. ä. handelt, ist uns nicht bekannt.

Alter Wein in neuen Schläuchen

Die Abmahnung für „Berlin (bei Tag und Nacht)" selbst wird als „Warnbrief" bezeichnet. Das soll offenbar freundlicher klingen als „Abmahnung". Diese Bezeichnung ändert aber nichts am knallharten Inhalt. Es geht um urheberrechtliche Ansprüche wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung des Liedes „Berlin (bei Tag und Nacht)" im Internet, wofür der Internetanschluss des Abgemahnten ermittelt worden sei. Anwalt Nümann regt zur Abgeltung aller Ansprüche die Pauschal-Zahlung von 750 € an. Auch hier wird nicht gefordert, sondern einfach die Summe in die vorgefertigte, mitgelieferte Unterlassungserklärung aufgenommen. Doch halt! Es ist zwar eine Unterlassungserklärung, sie wird aber (freundlicher!) als „Verpflichtungserklärung" bezeichnet.

Alles so schön flauschig hier!

Die „Verpflichtungserklärung" ist inhaltlich ungewöhnlich gestaltet. So gibt es die Möglichkeit, anzukreuzen, ob man die Erklärung für sich als Täter (selbst Filesharing betrieben) oder als Störer (jemand anderes hat mit dem Internet-Anschluss Filesharing betrieben) abgibt. Den Dritten kann man auch gleich benennen. Immerhin sei die Angabe freiwillig, so das Formular von Copyright Defense GbR. Mit Abgabe und Zahlung von 750 Euro sei alles erledigt. Merkwürdig: Nicht einmal eine Vertragsstrafe wird gefordert, wenn man denn ordnungsgemäß ankreuze. Was passiert, wenn man Änderungen vornimmt, also z. B. die Zahlungsverpflichtung streicht, und ob durch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung/Vertragsstrafe überhaupt die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch entfallen, bleibt fraglich. Immerhin ist es herrschende Rechtsprechung, dass nur eine angemessen strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes ausräumen kann.

Die Zukunft der Abmahnung?

Ob diese Änderungen Einfluss auf die Abmahnpraxis in Deutschland haben werde, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Inwieweit sich Veränderungen einstellen, wird die Zeit zeigen. Wir werden weiter über aktuelle Entwicklungen und Abmahnungen berichten. Bis dahin heißt es: Wachsam bleiben!

Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung oder einen „Warnbrief" erhalten haben:

  • bewahren Sie Ruhe!
  • notieren Sie sich die oft sehr kurzen Fristen!
  • unterschreiben Sie keine der mitgeschickten Erklärungen ohne Beratung durch Spezialisten!

Rechtsanwalt Lars Rieck, u. a. Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, und das Team von IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie uns an (Tel. 040/411 67 62 5) oder übersenden Sie uns Ihre vollständige Abmahnung mit allen Seiten und Ihre Kontaktdaten per Fax (040/411 67 62 6) oder E-Mal (info(at)ipcl-rieck.de). Wir melden uns dann bei Ihnen und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können und informieren Sie über die Vergütung.

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