Abmahnung RA Matthias Hußlein für die Canbolat Vertriebsgesellschaft mbH

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Uns liegt eine Abmahnung von Herrn Rechtsanwalt Matthias Hußlein aus Würzburg vor, der für die Canbolat Vertriebsgesellschaft mbH, ebenfalls aus Würzburg, unlauteren Wettbewerb rügt.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung der Canbolat Vertriebsgesellschaft mbH ist der Vorwurf gegen zwei Marktverhaltensregeln verstoßen zu haben (§§ 3, 3a UWG).

  • Der Abgemahnte soll als Verantwortlicher nach dem ElektroG seiner Registrierungspflicht nicht nachgekommen sein. Obwohl den Abgemahnten als Inverkehrbringer von Elektroprodukten eine entsprechende Pflicht treffe, habe er sich nicht im Register der „stiftung elektro-altgeräte-register“ registriert.
  • Der Abgemahnte soll als Verantwortlicher nach dem VerpackG seiner Registrierungspflicht nicht nachgekommen sein. Obwohl dem Abgemahnten als Inverkehrbringer von Verpackungen eine entsprechende Pflicht treffe, habe er sich nicht im Register „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registriert.

Was fordert die Canbolat Vertriebsgesellschaft mbH durch RA Hußlein?

Gefordert wird vom abgemahnten Händler

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Muster in Anlage)
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von insges. 15.000,00 EUR

Wie sollte sich der Abgemahnte nach Erhalt eines solchen Schreibens verhalten?

Selbstverständlich sollten die Fristen beachtet werden. Ebenso selbstverständlich sollte die Unterlassungserklärung nicht voreilig, ungeprüft und ggf. auch nicht unmodifiziert abgegeben werden. Das Unterlassungsversprechen bindet den Erklärenden mind. 30 Jahre strafbewehrt und damit den Rest- oder den Großteil seines geschäftlichen Lebens. Das unterlassungsversprechen kann zudem kaum noch oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden. Angesichts der drohenden deutlichen Nachteile und insbesondere auch der Gefahr von Vertragsstrafen im Wiederholungsfall, sollte hier dringend zunächst professioneller Rechtsrat eingeholt werden.

Der versierte (Fach-) Anwalt prüft zunächst das Wettbewerbsverhältnis, das Vorliegen einer Marktverhaltensregel, die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestands… letztlich alle Voraussetzungen einer berechtigten Abmahnung. Sollte sich heraus stellen, dass die Abmahnung berechtigt ist, ist mit dem Mandanten zusammen die geeignete Reaktion zu beschließen, die keinesfalls immer in der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegen muss.

Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, ist die Abgabe gründlich vorzubereiten, um Vertragsstrafen, die bei noch aktuellen Verstößen sofort mit Abgabe möglich sind, abzuwenden. Das Versprechen selbst sollte in jedem Fall modifiziert werden und nicht in der angebotenen Form abgegeben werden.

Je nach Grund der Abmahnung kann diese auch ein Hinweis auf einen rechtlich (schon wieder) veralteten Verkaufsauftritt sein, sodass ggf. eine (erneute) wettbewerbsrechtliche Überprüfung sinnvoll sein kann, um weiteren Schreiben dieser Art zuvor zu kommen.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

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