RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis|Schreiben wegen Datenschutzverstoßes (Google Fonts) erhalten?

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Aufforderungsschreiben wegen angeblichen Datenschutzverstoßes (Google Fonts) durch RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis für Privatperson: Wir werden dieser Tag wiederholt von Unternehmen und Einzelpersonen kontaktiert, die ein Aufforderungsschreiben wegen angeblichen Datenschutzverstoßes (Google Fonts) der RAAG Kanzlei (Dikigoros Nikolaos Kairis) für eine namentlich bezeichnete Privatperson erhalten haben. Der Empfänger des Schreibens wird aufgefordert, wegen eines Datenschutzverstoßes zu Lasten einer Privatperson mit ostasiatisch klingendem Namen behauptete Ansprüche zu erfüllen.


Vorwurf wegen Nutzung von Google Fonts

In dem Schreiben heißt es, dass bei Aufruf der Webseite des Angeschriebenen wegen der Nutzung von Google Fonts die IP-Adresse der Privatperson an den „Internet Konzern Google“ weitergeleitet wurde. Beweise legt die RAAG Kanzlei bzw. Dikigoros Nikolaos Kairis nicht vor. Er nennt stattdessen einige URLs und Code-Schnipsel, die keinen Bezug zur streitgegenständlichen Webseite erkennen lassen. Hintergrund des Vorwurf ist vermutlich die Behauptung, dass auf der streitgegenständlichen Webseite Google Fonts nicht lokal betrieben, sondern dynamisch eingebunden wurde.


Die vermeintlichen Ansprüche des Verletzten

Dikigoros Nikolaos Kairis behauptet, dass sein Mandant mehrere Ansprüche gegen den Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO habe.  So macht er einen vermeintlichen Anspruch auf Löschung und Unterlassung gem. Art. 17 DSGVO sowie „§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004“ geltend. Für uns unverständlich fordert die RAAG Kanzlei die explizite Bestätigung der Unterlassung. Auch wird behauptet, dass der Mandant einen Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO habe. Daneben fordert die RAAG Kanzlei Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 140 Euro. Angeführt werden Urteile mit sehr viel höheren Schadensersatzsummen, die nichts mit dem vorliegend vorgeworfenen Verstoß zu tun haben. Vielmehr könnten Empfänger des entsprechenden Schreibens dem Irrtum unterliegen, dass die geforderten 140 Euro noch vergleichsweise niedrig sind. Zusätzlich wird noch Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten gefordert, die sich angeblich auf 30 Euro plus Auslagen i.H.v. 20 Euro berufen. Eine solche Summe kann aber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schlicht nicht geschuldet sein.


Unklares Vergleichsangebot von RAAG Kanzlei

Die Gegenseite macht dem Empfänger des Schreibens das Vergleichsangebot, dass durch Zahlung des geforderten Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten die Angelegenheit beendet sei. Unklar ist, ob nach Auffassung von Dikigoros Nikolaos Kairis durch die Zahlung auch eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Auch eine vermeintliche Fristsetzung findet sich auf der beigefügten Rechnung. Ob diese Frist auf die Annahme des Vergleichsangebots bezieht, wird nicht deutlich. In der Rechnung wird zudem teilweise möglicherweise falsch die Mehrwertsteuer berechnet.


Überlegtes Handeln ist nötig

Empfänger eines solchen Schreibens sollten überlegt auf das Aufforderungsschreiben der Gegenseite reagieren. Die möglicherweise bestehenden handwerklichen und sprachlichen Fehler sollten nicht darüber wegtäuschen, dass bei Datenschutzverstößen der Verletzte grundsätzlich Schadensersatz und vermutlich auch Unterlassung fordern kann. 

Auch das von einer betroffenen Person gestellte Auskunftsersuchen ist grundsätzlich zu beantworten. 

Wird das Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß beantwortet, drohen Schadensersatzforderungen in drei- oder sogar vierstelliger Höhe. 

Nikolaos Kairis setzt zudem eine kurze Frist und behauptet, dass er die geltend gemachten Ansprüche in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit schon eingeklagt habe. 

Empfänger eines solchen Schreibens sollten einen im Datenschutz fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren. Häufig verstehen unsere Mandanten schon die technischen Hintergründe des vorgeworfen Verstoßes nicht. 

Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann die Forderungen der Gegenseite prüfen und gegenüber der Gegenseite eine Vielzahl an Gründe einwenden. Für ein rechtsmissbräuchliches bzw. aus anderen Gründen unwirksames Aufforderungsschreiben kann der Empfänger sogar vom Mandanten der RAAG Kanzlei Schadensersatz fordern.


Prüfung der eigenen Webseite dringend nötig

Betreiber von Webseiten sollten dringend prüfen lassen, ob ihre Internetseite den Anforderungen an den Datenschutz erfüllt. Nachdem Rechtsanwalt Kilian Lenard für einen Mandanten bereits eine sehr hohe Anzahl an Abmahnungen nebst Schadensersatzforderungen wegen der dynamischen Nutzung von Google Fonts versendet hat, versucht sich mit Dikigoros Nikolaos Kairis von der RAAG Kanzlei der nächste an diesen Abmahnungen. Insbesondere bei der Einbindung von Google Maps, Youtube-Plugins, reCaptcha und Google Analytics besteht die Gefahr von Datenschutzverstößen. Selbst wenn das vorliegende Aufforderungsschreiben rechtsmissbräuchlich ist, könnten Forderungen von anderen Personen berechtigt sein.


Kostenlose Ersteinschätzung bei Aufforderungsschreiben der RAAG Kanzlei 

Die Rechtsanwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bieten Empfängern eines solchen Schreibens der RAAG Kanzlei eine für sie unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Senden Sie dazu bitte vorab das eingescannte Schreiben und Ihre Kontaktdaten per Email an info@wd-recht.de oder über das Kontaktformular auf der Kanzleiwebseite. Anschließend geben Ihnen die Rechtsanwälte eine Rückmeldung zu dem Schreiben.

Wir vertreten bereits einige Mandaten auch gegenüber der RAAG Kanzlei und tragen hierbei Argumente gegen die Forderung der Gegenseite vor und machen bei Bedarf eigene Schadensersatzansprüche gegen die Gegenseite geltend. Auch kann zusätzlich die Prüfung der eigenen Webseite auf Datenschutzverstöße mandatiert werden.

Weitere Infos finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/schreiben-von-der-raag-kanzlei-nikolaos-kairis-dikigoros-wegen-google-fonts-erhalten/






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