Abmahnung von Hager und Hülsen Rechtsanwälte wegen falscher Widerrufsbelehrung bei eBay

  • 2 Minuten Lesezeit

Kürzlich hat ein Anbieter von Textilien für Herren einen Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG abgemahnt. Der Mitbewerber würde auf der Internetplattform „eBay“ ein ähnliches Sortiment anbieten wie der Abmahnende. Der Vorwurf an den Mitbewerber betrifft eine unzureichende Widerrufsbelehrung auf seiner Angebotsseite. 

Was ist der Inhalt der Abmahnung?

Der Abmahnende behauptet, in der Widerrufsbelehrung fehle der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Vertragspartners. Daher wüsste der Verbraucher nicht, an wen die Widerrufserklärung zu richten sei. Die Angabe des Adressaten sei jedoch gem. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderlich.

Darüber hinaus sei der Abgemahnte gem. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Dem sei der Abgemahnte in seinem Angebot nicht nachgekommen. Somit verstoße er gegen eine Marktverhaltensregel gem. § 3 a UWG.

Ferner würde der Abgemahnte den Informationspflichten aus Art. 246 c EGBGB nicht nachkommen. Es fehlten Angaben zu den einzelnen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führten sowie darüber, wie er mit den gem. § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

Welche Forderung soll der Abgemahnte erfüllen?

Die Kanzlei Hager und Hülsen aus Miltenberg vertritt den Abgemahnten rechtlich. Sie gibt an, der Abmahnende sei als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert und fordert den Abgemahnten im Namen seines Mandanten zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Unterlassungserklärung besagt, dass der Abgemahnte das vorgeworfene Verhalten bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay unterlässt und die entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 12 UWG trägt. Diese richten sich nach dem Streitwert i. H. v. 10.000 €.

Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können 

Nachdem Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst den rechtlichen Rat eines Fachanwalts einholen. Dieser erläutert Ihnen die Forderungen des Abmahnenden und plant mit Ihnen das weitere Vorgehen. Durch unsere langjährige Erfahrung als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht können wir Ihnen zeitnah und umfassend Ihre Möglichkeiten erläutern. Die kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie hier ersuchen: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema