Abmahnung reicht bei privater Internetnutzung

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Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte in einer Entscheidung (Beschluss vom 14.09.11 - Az.18 LP 15/10) jetzt klar, dass nur exzessive private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wenn ein Arbeitnehmer dagegen das Internet in einem Zeitraum von sieben Wochen an zwölf Tagen jeweils ca. eine Stunde täglich privat nutzt, reicht das für eine fristlose Kündigung nicht aus. Hier hätte nach Auffassung des Gerichts eine Abmahnung ausgereicht.

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist ein ständiger Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten; die jetzige Entscheidung des niedersächsischen OVG reiht sich ein in zahlreiche Entscheidungen deutscher Arbeitsgerichte, welche bei privater Internetnutzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur in wenigen Fällen (u. a. erhebliche Störung der Betriebsabläufe, exzessiver Umfang), als zulässig ansehen.

So sind folglich die Erfolgsaussichten für Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess in ähnlich gelagerten Fällen gut.


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