Abmahnung Urheberrecht wegen Fotos durch Herrn Michael Geiss durch Rechtsanwälte Sievers & Kollegen

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Aktuell wurde uns ein urheberrechtliches Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Sievers & Kollegen für Herrn Michael Geiss vorgelegt.


Gegenstand des urheberrechtlichen Vorwurfs an unsere Mandantschaft ist die Verwendung eines Fotos eines „Cutter Messers“. Urheber dieser Fotografie ist ausweislich des Abmahnschreibens Herr Michael Geiss, welcher feststellen musste, dass unsere Mandantin im Rahmen ihres Onlinehandels auf eBay die entsprechende Fotografie zur Illustrierung verwendet habe.


In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass durch die Verwendung des Fotos eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechtes (§ 16 UrhG) sowie eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vorliege.


Was wird von der Mandantschaft gefordert? 


Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung verlangt.


Des Weiteren werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach die Mandantschaft den Umfang der vermeintlich unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials zu beauskunften  habe. Dem entsprechenden Abmahnschreiben ist auch ein Muster zur Auskunftserteilung beigefügt.


Eine kleine Besonderheit des Abmahnschreibens besteht darin, dass zwar Lizenzschadensersatzansprüche und Gebührenerstattungsansprüche angekündigt werden. Im Abmahnschreiben wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese erst nach erteilter Auskunft geltend gemacht werden.


Dem Abmahnschreiben ist ferner eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die ihrerseits eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.


Wie ist mit einem derartigen Abmahnschreiben umzugehen? 


Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass urheberrechtliche Abmahnungen grundsätzlich sehr ernst genommen werden müssen, da die Streitwerte in diesen Rechtsangelegenheiten bereits bei der Verwendung eines Fotos erheblich hoch sind. Neben der im Regelfall notwendigen Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung – soweit der Vorwurf vom Grundsatz her zutrifft – legen wir im Rahmen unserer Vertretung einen besonderen Wert darauf, dass wir Sie auch im Rahmen auf diejenigen Gefahren intensiv beraten, die nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung entstehen können. Immer wieder erleben wir es, dass mit der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen unvorsichtig umgegangen wird, da den Betroffenen häufig die Konsequenzen nicht klar sind. Gerade die Zuwiderhandlungsgefahr ist groß, soweit bestimmte Aspekte nicht bedacht werden.


Eröffnet man hierbei der Gegenseite die potentielle Möglichkeit der Geltendmachung von Vertragsstrafen, so war die ursprüngliche Abmahnung das geringste Problem.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen? 


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben unverbindlich zu oder rufen uns unter 02307/1706-2 gerne an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit. Das Erstgespräch ist kostenlos.

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