Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. und Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München

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Aktuell liegen uns zwei Abmahnungen vor, die der Abgemahnte binnen weniger Wochen erhalten hat. Die erste Abmahnung vom 29.09.2015 stammt vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.. In der Abmahnung wird dem Abgemahnten der in der Automobilbrache tätig ist und eine Kfz-Werkstatt betreibt, vorgeworfen irreführend in einer Zeitung geworben zu haben.

Konkret geht es um folgende Werbeaussagen:

„Haftpflicht- oder Kaskoschäden? Bei uns sind sie in erfahrenen Händen: Nutzen sie unseren Unfall Rundum-Service.”

Diese Werbung soll laut dem Verbandes Sozialer Wettbewerb wettbewerbswidrig sein, da beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass er sich beim Unfall um nichts selbst kümmern muss und dass er durch den Abgemahnten auch eine rechtliche Beratung über die Verschuldensfrage und die Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche erhalte.

Diese Auffassung mögen wir nicht teilen.

Die zweite Werbeaussage lautet:

„Wir arbeiten nur mit amtlich anerkannten Sachverständigen zusammen.”

Auch diese Aussage soll wettbewerbswidrig sein, da die amtlich anerkannten Sachverständigen mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie mit Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen befasst sind. Mit der Begutachtung von Unfallschäden werden ausschließlich von unabhängigen Kfz-Sachverständigen oder von öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen durchgeführt. Die Werbung sei daher irreführend.

Auch diese Einschätzung mögen wir nicht teilen.

Die zweite Abmahnung vom 23.10.2015 wurde von der Wettbewerbszentrale Büro München ausgesprochen. Der erste Punkt der Abmahnung ist mit der Abmahnung de Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V identisch.

Weiter wird folgende Werbeaussage beanstandet:

„EU-Fahrzeuge bis 35 % günstiger gegenüber dem Listenpreis.”

Beanstandet wird, dass für den Verbraucher nicht klar ist, um was für einen Preis es sich bei dem als Listenpreis bezeichneten Preis handelt. Es fehle etwa der Zusatz UVP bzw. UPE.

Diese Auffassung halten wir für durchaus vertretbar.

Auffällig an den Abmahnungen ist, dass beide scheinbar dieselbe Zeitung zur Hand hatten, was eher ungewöhnlich ist. Wir fragten daher beim Abgemahnten nach, ob er sich dieser vorstellen kann, dass ein Mitbewerber ihn „angeschwärzt” hat. Dieses konnte er bestätigen.

Sie haben eine Abmahnung / eine einstweilige Verfügung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. und / oder von der Wettbewerbszentrale Büro München erhalten?

Wir helfen Ihnen!

Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen und kennen die Abmahner bereits aus anderen Verfahren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch mit Tat und Tat zur Seite, wenn es um die rechtssichere Formulierung Ihrer Werbung geht.

Geben Sie nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung ab! Diese gilt ein Leben lang! Auch sollte die Abgabe gut überlegt sein. Es drohen hohe Vertragsstrafen.

Für ein erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net


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