Abmahnung von den CBH Rechtsanwälten und der Fast Fashion Brands wegen Nutzung der Marke „MO“

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte vor, die für die Firma Fast Fashion Brands GmbH eine Markenverletzung rügt. Seit einigen Jahren vertreten wir diesbezüglich Mandanten. Der Gegner ist uns daher gut bekannt.

Gegenstand des Vorwurfs

Gegenstand des Vorwurfs ist die Marke „MO“, die mit Priorität vom 06.07.1999 für u. a. Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen eingetragen wurde, wie dem Abgemahnten mit dem Schreiben zunächst erklärt wird.

Der Vorwurf richtet sich auf die Nutzung der Bezeichnung „MO“ in einem Online-Angebot, mit welchem Mützen zum Verkauf angeboten wurden. Da die Verwendung des Zeichens unbefugt erfolgt sei, handele es sich um eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Rechtslage

Bei der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist und es sich bei der abgemahnten Handlung tatsächlich um eine Markenverletzung handelt, handelt es sich um eine Tatfrage. Es kommt auf die konkrete Verwendung des Zeichens an und auf die Frage, ob das geschützte Zeichen im konkreten Sachverhalt markenmäßig benutzt wurde. Mit dieser Frage hat sich unlängst auch der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt:

„Vergleichbare Maßstäbe gelten für die Prüfung, ob das Zeichen „MO“ innerhalb der Bezeichnung der in Rede stehenden Hose auf der von der Beklagten erteilten Rechnung vom 10. Juni 2016 vom Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst wird. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass in der Rechnung hinter der Bezeichnung „Bench Damen Hose MO“ noch die weiteren Zeichen „Large walnut marl“ und in der darunter liegenden Zeile „B005FPJ0AG“ folgen. Selbst wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, die Verwendung des Zeichens „MO“ in dem Internetangebot der Beklagten verstehe der Verkehr als Marke, ist bei der Rechnung der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Zeichenfolge länger ist. Bei solchen Zeichenfolgen, die zudem Buchstaben und Zahlen enthalten, kann viel dafür sprechen, dass der Verkehr allein in der vorangestellten Herstellerangabe den Herkunftshinweis sieht.“ (BGH, Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18)

Auch wenn der BGH in der zitierten Entscheidung kritisch auf eine Markenverletzung blickt, bedeutet das nicht, dass dies regelmäßig angenommen werden muss. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen sollte ein Spezialist im Markenrecht einschätzen, ob hier eine markenmäßige Benutzung vorliegt oder nicht.

Reaktionsmöglichkeiten

Wenn Sie eine Abmahnung der Fast Fashion Brands GmbH und den CBH Rechtsanwälten erhalten haben, sollten Sie das Schreiben selbstverständlich sehr ernst nehmen.

Wir raten dringend davon ab, das beiliegende Unterlassungsversprechen ungeprüft und (ggf.) unverändert abzugeben! Sollte durch die markenrechtliche Prüfung tatsächlich eine Verletzungshandlung verifiziert werden und ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, wäre dieses jedenfalls zuvor zu modifizieren.

Beachten Sie die gesetzten Fristen und suchen zeitnahe einen erfahrenen Markenanwalt auf.

Nehmen Sie nicht selbst Kontakt mit dem Gegner auf. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Es gab ausreichend Beispiele in der Vergangenheit, in welchen Aussagen des Abgemahnten, die der Verteidigung dienen sollten, das Gegenteil bewirkten und eine Verteidigung erschwert haben.

Dr. Wallscheid & Drouven – Anwälte für Markenrecht in Münster

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung, eine Klage oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit zur Verfügung. Unsere Anwälte und Fachanwälte verfügen über eine lange und gründliche Erfahrung aus vielen tausend Angelegenheiten aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • Erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
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  • Kostentransparenz von Anfang an, z. B. durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • Unkomplizierte und schnelle Kommunikation

Sie können uns Ihre Abmahnung oder Klage gerne auch vorab via E-Mail oder Telefax für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zukommen lassen.

Wir kennen die Abmahnungen wegen Verletzung der Marke MO seit 2016:


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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