Abmahnung von Twisted Vaping UG durch Rechtsanwälte Brinkmann & Behr wegen Akkuträger

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Twisted-Vaping UG aus Hückelhoven hat die Rechtsanwälte Brinkmann & Behr aus Hückelhoven-Baal mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Der Vorwurf an den abgemahnten Wettbewerber, der ebenfalls elektronische Zigaretten vertreibe, betrifft die Verpackung eines Akkuträgers und das ihr beigefügte Informationsmaterial. Dieser Akkuträger sei Bestandteil einer elektronischen Zigarette. Die gesetzlichen Vorschriften würde der Abgemahnte mit dem Vertrieb des konkreten Akkusträgers jedoch nicht erfüllen, sodass dem Abmahnenden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zustünden. 

Der Vorwurf an den Mitbewerber 

Gem. § 15 Abs. 1 TabakerzG sei der Abgemahnte verpflichtet, den Beipackzettel zum Betrieb des Akkuträgers in deutscher Sprache bereitzuhalten. Diese Normen seien auch auf Bestandteile und somit auf Akkuträger anwendbar, damit die verbraucherschützenden Vorschriften nicht umgangen würden. Die Anleitung im Testkauf-Produkt des Abgemahnten sei jedoch lediglich in englischer Sprache verfasst worden. Da der Verbraucher regelmäßig davon ausgeht, eine Anleitung in deutscher Sprache zu erhalten, stelle das Inverkehrbringen zudem eine irreführende Handlung gem. der §§ 5 Nr. 1, 5a Abs. 2 UWG dar. Dies sei ferner ein Vorenthalten einer Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG und mithin eine unzulässige geschäftliche Handlung gem. § 8 UWG. Ebenfalls müsse der Warnhinweis, dass das Produkt Nikotin enthalte, gem. der §§ 27 Abs. 2, 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakverordnung 30 % der Fläche der Packung einnehmen. Dieser Vorgabe sei der Abgemahnte nicht nachgekommen, sodass er gegen die §§ 3 Abs. 2, 5a UWG verstoße. 

Was sind die Forderungen? 

Laut dem zuständigen Rechtsanwalt Jörg Brinkmann stehe der Twisted-Vaping UG gem. § 8 Abs. 1 UWG ein Unterlassungs-, Schadensersatz und Auskunftsanspruch zu. Der Aufwendungsersatzanspruch bzgl. der entstandenen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 5001 € bewehrt und enthält die Verpflichtung des Abgemahnten, das konkrete Produkt lediglich in deutscher Sprache und mit den einzeln aufgeführten Informationen zu vertreiben. 

Unser Rat an Sie nach Erhalt einer Abmahnung 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, in der Ihnen ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird, raten wir Ihnen zunächst dazu, Ruhe zu bewahren und die Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterschreiben. Denn die geltend gemachten Ansprüche sollten nach unserer Meinung vorher durch einen Fachanwalt geprüft werden. Besonders im Bereich des Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht sind die spezialisierten Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des Fachanwalts von juristischem Wert für Sie. Die stetigen technischen Entwicklungen und Änderungen in der Rechtsprechung kann ein Fachanwalt am besten für Sie meistern.

Grundsätzlich gilt: In der Regel stellt die Abmahnung für die Beteiligten die günstigste Möglichkeit dar, Wettbewerbsverstöße eines Mitbewerbers dauerhaft abzustellen. Dass nahezu jede deutsche Website mittlerweile ein vollständiges Impressum hat und Anbieter im Internet identifiziert werden können, liegt auch daran, dass diese Verstöße in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt wurden. Ist die Abmahnung berechtigt, erhält der Abgemahnte die Möglichkeit, die Angelegenheit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden, ohne dass ein Gerichtsverfahren geführt werden muss. Wettbewerbsverstöße können in der Regel auch nicht bei Behörden „gemeldet“ werden. Anbietern, die sich gegen unlautere Maßnahmen eines Mittbewerbers wehren wollen, bleibt daher in der Regel nur der Weg zum Anwalt. Dies bedeutet aber auch, dass eine Abmahnung unbedingt ernst genommen werden muss.

Wir sind seit 2007 mit der Abwehr von Abmahnungen betraut und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht (z. B. Filesharing, Filme, Fotos) und Medienrecht (z. B. Internetrecht) haben wir nicht nur Erfahrungen in der Materie, sondern auch mit den gegnerischen Kanzleien und den abmahnenden Unternehmen.

Für eine zeitnahe und kostenlose Ersteinschätzung freuen wir uns auf Ihre Abmahnung per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und gehen die rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen gemeinsam durch. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema