Abmahnung Waldorf Frommer: Unterlassungserklärung wegen OLG Köln (6 W 30/11) jetzt konkretisiert

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Abmahnung Waldorf Frommer: Waldorf Frommer Rechtsanwälte reagieren offensichtlich auf OLG Köln (Az. 6 W 30/11): Unterlassungserklärung ist nun konkretisiert, Hinweise auf angebliche unzulässige Einschränkungen fehlen.

Wie der Verfasser bereits berichtet hat, hat das OLG Köln (Az. 6 W 30/11 )in einem Beschluss vom 20.05.2011, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Deutschland die Auffassung vertreten, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörsen) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Hörbuchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies nach Ansicht des OLG Köln weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung und in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne.

In dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, hatte der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke, (betroffen könnte meines Erachtens eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte gewesen sein, das geht aus dem Beschluss des OLG Köln aber natürlich nicht hervor) erhalten und hierauf nicht trotz weiterer Aufforderung durch die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte nicht reagiert.

Der Hörbuchverlag hat daher über die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber vor dem LG erwirkt, gegen die der Anschlussinhaber Beschwerde beim OLG Köln eingelegt hatte.

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Anschlussinhaber, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen muss, da in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt war, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne.

Grundsätzlich gibt zwar der Anschlussinhaber / Unterlassungsschuldner Anlass zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OLG Köln dann nicht, wenn gegenüber einem privaten Anschlussinhaber zuvor eine Abmahnung ergeht, die den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hätte.

Denn der Senat ist der Ansicht, dass dem Unterlassungsgläubiger ein Unterlassungsanspruch nur in der konkreten Verletzungsform zusteht, also im konkreten Fall eine auf das Werk bezogene Unterlassungserklärung.

Der Abgemahnte sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener Endverbraucher bei P2P sei auch ein neues Phänomen.

Der Senat führte hierzu aus: „Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor."

Kommentar:

Der Beschluss des OLG Köln könnte fatale Auswirkungen auf die bisher ergangenen Abmahnungen diverser Rechteinhaber haben. Insbesondere dürften durch den Beschluss des OLG Köln Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte (ehemals Waldorf Rechtsanwälte) aus München betroffen sein, weil in diesen Abmahnungen genau die vom OLG Köln beanstandete Hinweise in den früheren Abmahnungen erfolgt sind:

In den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte wurde bis vor kurzem noch in der Unterlassungserklärung formuliert:

„.....es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile darauf öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere in sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten....."

Diese Formulierung ist nach OLG Köln zu weit gefasst, weil sie sich auf alle Werke bezieht und nicht nur auf dasjenige, das in der Abmahnung genannt ist.

Ferner war bis vor kurzem in der Unterlassungserklärung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte folgender Hinweis enthalten, den das OLG Köln in dem dort entschiedenen Fall  jetzt ebenfalls beanstandet hatte:

„...Diese Erklärung bedarf keiner gesonderten Annahmeerklärung, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Az 6 W 120/02)."

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte haben aber nun auf den Beschluss des OLG Köln reagiert. In den aktuellen Abmahnungen, insbesondere für Sony Music Entertainment Germany GmbH, sind die vom OLG Köln gerügten Formulierungen in der Unterlassungserklärung nicht mehr enthalten.

Ferner bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserklärung jetzt konkret auf das Musikalbum. Problematisch ist aber, wenn weitere Musikalben über den Internetanschluss verfügbar gemacht wurden, da dann erneut eine Abmahnung kommen könnte. Diese Gefahr lässt sich jedoch ausräumen, in dem die Unterlassungserklärung auf kerngleiche Verletzungshandlungen erweitert wird. Ohnehin wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich eine konkretisierte Unterlassungserklärung im Zweifel auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen erstreckt.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt

* Master of Laws für Medienrecht

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