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Abmahnung wegen Corona Schnelltest durch Firma ahc support medical support GmbH

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Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Firma ahc support medical support GmbH durch die Kanzlei Alexander Schoeppe wegen des Vorwurfs des rechtswidrigen Angebotes von Corona Schnelltests vor. In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, einerseits gegen § 12 Abs. 1 Ziffer 2 Heilmittelwerbegesetz verstoßen zu haben, wonach sich eine Werbung außerhalb von medizinischen Fachkreisen nicht auf Medizinprodukte beziehen darf, die die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung von meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichte Krankheitserreger verursache Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz betreffen. Insoweit wird ebenfalls in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass ausgenommen grundsätzlich solche in-vitro Diagnostika sind, die gem. der Anlage 3 zur Medizinprodukteabgabeverordnung für die Eigenanwendung zum Erregernachweis des Corona Virus SARS-CoV-2 bestimmt sind.

Das von unserer Partei angebotene Produkt sei in dieser Liste jedoch nicht aufgeführt, sodass der Verkauf über dem Fernabsatzhandel verboten sei. Ferner seien weitere Verstöße gegen die Medizinprodukteabgabeverordnung gegeben, bspw. dadurch, dass die entsprechenden Tests überhaupt in den Verkehr gebracht werden.

Von unserer Partei wird einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche vorformuliert dem Abmahnschreiben beigefügt ist, sowie auch die Beauskunftung über die Anzahl der Verkäufe sowie ebenfalls die noch nicht näher bezifferte Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gefordert.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst dürfte darauf hinzuweisen sein, dass Abmahnungen, welche sich auf das Heilmittelwerbegesetz beziehen, besonders genau geprüft werden sollten. Soweit die angebotenen Tests in der Tat nicht in der benannten Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auftauchen, dürfte hierbei in der Tat eine Verletzung des Wettbewerbsrechtes über die allgemeinen Vorschriften erkannt werden können. Dennoch bedarf diese wie auch jede andere Abmahnung einer speziellen Prüfung, was insbesondere die Weite des geltend gemachten Unterlassungsanspruches sowie die geltend gemachte Gebührenforderung ergibt. Es ist damit zu rechnen, dass Abmahnungen im Zusammenhang mit Corona Schnelltests in der nahen Zukunft durchaus zunehmen werden, da sich hierbei ein Markt entwickeln dürfte, den viele Händler für sich entdecken werden. Wir stehen Ihnen als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz mit ebenfalls bestehender Erfahrung im Heilmittelwerberecht bundesweit im Falle des Erhaltens einer Abmahnung zur Verfügung. Senden Sie uns in diesem Fall Ihre Abmahnung unverbindlich per E-Mail über ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns im ersten Schritt auch jederzeit gerne unter 02307/17062 an.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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