Abmahnung wegen Dr.-Martens-1460-Stiefel wegen Wettbewerbsrecht
- 2 Minuten Lesezeit
Ansprüche aus Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
Aktuell verschickt der bekannte Schuhhersteller Dr. Martens Abmahnungen wegen angeblicher Nachahmungen des 1460-Stiefels.
Der Stiefel feiert dieses Jahr seinen 60. Geburtstag. Wenn auch Sie eine Abmahnung von Dr. Martens erhalten haben, helfen wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte gerne weiter. Wir vertreten Sie außergerichtlich zu fairen Festpreisen.
Wettbewerbliche Eigenart
Die Abmahnung wird auf Urheberrecht sowie auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG gestützt. Voraussetzung für einen Anspruch nach UWG wäre, dass der Stiefel wettbewerblichen Eigenart besitzt.
Zwar ist das Stiefel-Design weltbekannt und aktuell auch wieder stark in Mode. Dies alleine genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart. Voraussetzung ist vielmehr, dass die konkrete Ausgestaltung des Produkts auf einen konkreten Hersteller hinweist. Dies kann man vorliegend in Zweifel ziehen.
Gerichtliche Klärung oder außergerichtlicher Vergleich?
Allerdings muss beachtet werden, dass die wettbewerbsrechtliche und auch urheberrechtliche Klärung einer Angelegenheit durch Gerichte sehr kostspielig werden kann, da das Prozesskostenrisiko auf Grund der regelmäßig hohen Streitwerte schnell mehrere tausend Euro betragen kann.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Daher sollte die Angelegenheit unter Umständen bereits außergerichtlich geklärt werden. Mit der Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Schadenersatz gefordert. Wir können grundsätzlich nicht dazu raten, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Eine solche stellt nämlich regelmäßig ein Schuldeingeständnis dar und dürfte häufig auch zu weit gefasst sein.
Kein Schuldeingeständnis
Wir formulieren stattdessen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Vorteil an einer modifizierten Unterlassungserklärung: häufig wird durch die Umformulierung erreicht, dass ein zukünftiger Verstoß deutlich unwahrscheinlicher ist.
Kommt es dann doch mal zu einem Verstoß (etwa aus Unachtsamkeit), sind die Auswirkungen regelmäßig deutlich weniger einschneidend. Mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann man sich zudem die Option offen halten, die geforderten Kosten nicht zu zahlen.
Korrekte Auskunftserteilung
Die zu erteilende Auskunft sollte zudem korrekt sein. Problematisch: Anhand der erteilten Auskunft wird oftmals der Schadenersatz berechnet. Daher scheuen sich viele Abgemahnte die Auskunftsansprüche vollständig zu erfüllen. Auskunftsansprüche können jedoch auch gerichtlich verfolgt werden, was wiederum mit sehr hohen Kosten verbunden ist.
Daher kann man einen Mittelwert finden – etwa ein außergerichtlicher Vergleich, dass sich der Schadenersatz nicht anhand der erteilten Auskunft bemisst.
Hilfe von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte
In jedem Falle sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei kompetent zur Seite. Wir beraten deutschlandweit eine große Vielzahl an Abgemahnten. Wir haben die Erfahrung aus mittlerweile gut 11 Jahren und tausenden Abmahnungen. Wir vertreten Sie außergerichtlich zu fairen Festpreisen. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Mail!
Artikel teilen: