Abmahnung wegen Nutzung des Playboy-Häschens durch Kanzlei UNIT4 IP

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei UNIT4 IP aus Stuttgart vor, die für die Playboy Enterprises International Inc. die Verwendung der Marke „Playboy-Häschenkopf“ durch einen Unternehmer im geschäftlichen Verkehr rügen. 

Vorab:

Wenn Sie eine Abmahnung der UNIT4 IP und der Playboy Enterprises International Inc. erhalten haben, können Sie unsere kostenlose tel. Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Wir verfügen über Erfahrungen aus tausenden Abmahnungsfällen aus den Bereichen Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht sowie Urheberrecht und Medienrecht beraten wir Sie fachkundig in Münster und bundesweit.

Über Abmahnungen der Playboy Enterprises International Inc. haben wir in der Vergangenheit bereits des Öfteren berichtet, vgl. u. a.:

Was wirft die Playboy Enterprises International Inc. und UNIT4 IP dem Abgemahnten vor?

Vorgeworfen wird die Nutzung des „Playboy-Häschenkopfes“ im geschäftlichen Verkehr durch den Verkauf von T-Shirts, auf welchen Häschenköpfe abgebildet seien, die der Häschenkopf-Bildmarke der Playboy Enterprises International Inc. nachgebildet seien. Eine Verletzung sei umso mehr anzunehmen, als es sich bei der Häschenkopf-Marke um eine bekannte Marke handele, die umfassend gegen Rufausbeutung und Aufmerksamkeitsausbeutung geschützt sei. Durch die Nutzung eines nachgebildeten Häschenkopfes werde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt.

Was fordert Playboy über die UNIT4 IP?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, durch die der Unterzeichnende eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen soll.

Darüber hinaus soll der Abgemahnte Auskunft über den Händler erteilen, über den er die Ware bezogen hat sowie Auskunft hinsichtlich des Umsatzes, der durch den Verkauf der gerügten Ware erzielt wurde. Es ist anzunehmen, dass auf Grundlage der Auskunft nachträglich noch eine Schadenersatzforderung berechnet und geltend gemacht werden wird.

Schließlich wird der abgemahnte Unternehmer aufgefordert, die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zu erstatten.

Wie sollte der Abgemahnte reagieren?

  • Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden, beachten Sie die gesetzten Fristen 
  • Kein Schnellschuss: Vor einer Unterwerfung sollten Sie die geltend gemachten Ansprüche durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Keineswegs jede markenrechtliche Abmahnung ist berechtigt.
  • Eine einmal erteilte Auskunft ist nicht mehr rückgängig zu machen. Vor einer Auskunft, die i. d. R. eine Schadenersatzforderung vorbereiten soll, ist auch hier die Prüfung durch einen erfahrenen Fachanwalt in hohem Maße anzuraten
  • Schadensersatzansprüche (Regress) gegen den eigenen Lieferanten sollte bereits anfänglich geprüft werden.

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Wir melden uns umgehend innerhalb unserer Öffnungszeiten im Rahmen der für Sie unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung bei Ihnen zurück!

Kontaktieren Sie uns gerne bundesweit. Wir helfen Ihnen gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema