Abmahnung wegen Überschreitung von Grenzwerten von Armaturen nach Trinkwasserverordnung

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Mehrfach wurden in meiner Kanzlei internetrecht-rostock.de Abmahnungen wegen des angeblichen Überschreitens von Grenzwerten beim Angebot von Armaturen nach Trinkwasserverordnung zur Beratung vorgelegt.

Worum geht es?

Nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) gibt es Vorgaben für Werkstoffe und Materialien, die für die Verteilung von Trinkwasser verwendet werden oder in Kontakt mit Trinkwasser stehen.

Eine konkrete Regelung ergibt sich aus § 17 Abs. 2 TrinkwV:

Werkstoff und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

  1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  2. den Geruch oder Geschmack des Wassers nachhaltig verändern oder
  3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Das Umweltbundesamt ist gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der TrinkwV ermächtigt, zur Konkretisierung Bewertungsgrundlagen festzulegen. Dies erfolgt konkret durch die „Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser (Metall-Bewertungsgrundlage)“, die hier zu finden ist. Die Bewertungsgrundlage hat aktuell einen Stand vom 20.06.2022.

Armaturen fallen unter die TrinkwV. Gem. § 17 Abs. 5 TrinkwV wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurden.

In der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser ist jedenfalls sehr genau ausgeführt, welche Legierungsbestandteile einer Trinkwasserarmatur zulässig sind. Festgelegt sind dort Mindestwerte bzw. Maximalvorgaben, insbesondere der Legierungsbestandteile.

Verstoß gegen die TrinkwV kann wettbewerbswidrig sein

Wenn bei Armaturen Grenzwerte der TrinkwV nicht eingehalten werden, kann dies wettbewerbswidrig sein. Es spricht einiges dafür, dass die Trinkwasserverordnung eine Marktverhaltensregelung ist. Folge ist, dass durch einen Wettbewerber (d. h. ein Unternehmen, das gleiche oder ähnliche Produkte anbietet) eine Abmahnung ausgesprochen werden kann und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können.

Wer haftet?

Eine wettbewerbsrechtliche Haftung wird wohl beim Hersteller im Rechtssinne bestehen. Eine Haftung eines Anbieters (Verkäufers) halten wir für ungeklärt. Gegen eine Haftung des Verkäufers spricht, dass dieser keine gesetzlich normierten Prüfpflichten hat und im Übrigen nach unserer Auffassung auch keine Möglichkeit hat, festzustellen, ob das von ihm angebotene Produkt rechtskonform ist oder nicht.

Der Hersteller ist jedoch derjenige, der das Produkt erstmalig in Deutschland oder der Europäischen Union in den Verkehr bringt. In der Praxis kann es Probleme mit der Einhaltung der TrinkwV geben, wenn Armaturen z. B. aus China importiert werden. In diesem Fall ist der Importeur im Rechtssinne Hersteller.

Importeure von Armaturen oder sonstigen Produkten, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, sollten daher gewährleisten, dass die weitreichenden Vorgaben der Trinkwasserverordnung auch eingehalten werden.

Ich berate auch Sie.

Die in diesen Fällen in einer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind weitreichend und können über das konkret abgemahnte Produkt hinausgehen. Ein weiteres Problem kann ferner darin bestehen, wenn die Produkte an gewerbliche Abnehmer, insbesondere zum Zwecke des Weiterverkaufs gegeben wurden.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die TrinkwV.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen eines Verstosses gegen die TrinkwV erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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