Abmahnwelle wegen Google Fonts ist rechtsmissbräuchlich

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LG München I, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I eine Abmahnwelle gegen Webseitenbetreiber, die Google Fonts einbinden, als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, drehte sich um einen Webseitenbetreiber, der eine negative Feststellungsklage gegen eine Person und deren Anwalt erhob, die ihm eine Abmahnung wegen angeblicher Datenschutzverstöße geschickt hatten. 


Abmahnungen durch IG Datenschutz

Der Hintergrund der Abmahnwelle liegt in der Einbindung von Google Fonts auf Webseiten. Seit einer Entscheidung des Landgerichts München im Januar 2022 ist die Einbindung solcher dynamischer Webinhalte von US-Webdiensten ohne die Zustimmung der Besucher rechtswidrig. Seitdem wurden vermehrt Abmahnungen an Webseitenbetreiber verschickt, die weiterhin Schriftarten von Google-Servern einbinden. In den Fokus geriet dabei eine IG Datenschutz.


Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und Rechtsmissbrauch

Das Landgericht München I wies die Argumente des Abmahners zurück und stellte fest, dass die automatisierte Erstellung und Versendung von Abmahnschreiben wegen angeblicher Datenschutzverstöße eine missbräuchliche Nutzung des Rechts darstellt. Dem Gericht zufolge liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Weitergabe der IP-Adresse an Google vor, da der Abmahner die Seiten gar nicht selbst aufgesucht habe. Stattdessen wurde ein automatisiertes Programm (Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google Fonts dynamisch eingebunden waren.

Das Gericht argumentierte weiter, dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation ausscheide. Wer sich bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht, um daraus Ansprüche abzuleiten, sei nicht schutzbedürftig. Darüber hinaus wäre ein möglicher Schadenersatzanspruch in diesem Fall "wegen Rechtsmissbrauch" ausgeschlossen.


Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist ein wichtiges Signal für Webseitenbetreiber und zeigt, dass die Praxis der massenhaften Abmahnungen wegen angeblicher Datenschutzverstöße durch die Einbindung von Google Fonts als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung auch in anderen Fällen und Gerichten Bestand haben wird. Webseitenbetreiber sollten dennoch die Einbindung von Google Fonts und anderen dynamischen Webinhalten kritisch überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Besucher der Webseite können weiterhin in ihrem Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Google Fonts verletzt werden, soweit diese tatsächlich die Webseite aufsuchen und nicht nur den Zweck einer zu überprüfenden Urheberrechtsverletzung verfolgen.


Weitere Informationen:
https://ra-goldmaier.de/it-recht-und-internetrecht/


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