Abnahme durch Erstverwalter unwirksam

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Eine beliebte Art des Hausbaus ist der Kauf vom Bauträger. Der Erwerber kauft Grundstück und ein darauf zu errichtendes Gebäude von einem Unternehmen und zahlt den Kaufpreis/Vergütung nach Baufortschritt in Teilbeträgen.

Für die letzten Teilbeträge sind entscheidend, ob das Haus mangelfrei erstellt worden ist. Dafür ist eine Abnahmeverhandlung durchzuführen und das Ergebnis zu protokollieren. Der Bauherr muss die Abnahme erklären, also die Leistung des Verkäufers als wesentlich vertragsgerecht erachtet.

Bei einer Wohnungseigentumsanlage gibt es jedoch nicht nur einen Eigentümer, sondern eine Mehrzahl von Eigentümern. Es ist auch zu unterscheiden zwischen Sondereigentum, welches den einzelnen Erwerber alleine zusteht, und dem Gemeinschaftseigentum, welches der Gemeinschaft der Erwerber zusteht. Je größer die Anzahl des Wohnungseigentums, desto größer die Anzahl der Personen, die an einer solchen Abnahmeverhandlung teilnehmen müssen. Um das praktikabel zu machen, bedarf es einer Regelung, die gleich in den Erwerberverträgen vorgenommen werden sollte.

Das Sondereigentum muss von den jeweiligen einzelnen Erwerbern abgenommen werden. Für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums war bisher sehr beliebt, eine Vereinbarung, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen Sachverständigen abgenommen wird. Das hat schon vor längerer Zeit der BGH als eine unwirksame Klausel bewertet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine weitere Abnahmeklausel in Bauträgerverträgen als unzulässig erklärt: Ist in dem Erwerbsvertrag vereinbart, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter der Wohnungseigentumsanlage abgenommen wird, so ist dessen Abnahmeerklärung nicht maßgeblich. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, vgl. Beschluss vom 12.09.2013, VII ZR 308/12. Es stehe nämlich zu befürchten, dass der Verwalter die Interessen des Bauträgers vertrete.

Es ist dann noch zu prüfen, ob eine stillschweigende Abnahmeerklärung vorliegt, etwa durch Zahlung des vollständigen Kaufpreises und Nutzung.


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