Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentren - Hausdurchsuchung oder Vorladung?

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Seit im März 2020 durch die Bundesregierung ständiges massenhaftes Testen auf COVID-19 in den Katalog der Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung aufgenommen wurde, sind die Testzentren, insbesondere die Bürger-Schnelltests auf öffentlichen Plätzen, wie Pilze aus dem Boden geschossen. Nicht alle dieser Teststellen werden durch medizinisch ausgebildetes Personal betrieben. Alle werden jedoch staatlich bezuschusst. Nun hat sich herausgestellt, dass solche Teststellen vielfach mehr Testungen abgerechnet haben, als tatsächlich durchgeführt wurden.

Während in der Politik hitzig darüber diskutiert wird, wie so etwas geschehen konnte, laufen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Im folgenden Artikel erfahren Sie

  • Wie und warum der Abrechnungsbetrug funktioniert hat
  • Wie Abrechnungsbetrug rechtlich bewertet wird
  • Unter welchen Voraussetzungen Abrechnungsbetrug strafbar ist
  • Wie Abrechnungsbetrug bestraft wird
  • Ob Abrechnungsbetrug verjährt
  • Was Sie als Beschuldigter tun sollten
  • Was ein Anwalt tun kann

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Wie und warum hat der Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentren funktioniert?

Schnelltests werden, um eine möglichst hohe Testzahl und -dichte zu erreichen, mit 18€ pro Test bezuschusst. Jeder Bürger soll sich einmal wöchentlich kostenlos testen lassen können.

Die Bürger-Testzentren erhalten auf Nachfrage Corona-Schnelltests und rechnen die durchgeführtenTests anschließend bei den zuständigen Stellen (dem Land oder der Krankenkasse) ab. Da die Daten der Getesteten nicht erfasst werden, ist es schwierig, anschließend nachzuverfolgen, wie viele Test tatsächlich durchgeführt worden sind, und ob diese Zahl sich mit den in Rechnung gestellten Tests deckt. In den bekannt gewordenen Fällen soll mehr als das zehnfache der eigentlich „vertesteten“ Menge angegeben und entsprechende Summen eingestrichen worden sein.


Wie wird Abrechnungsbetrug rechtlich bewertet?

Auch wenn der Begriff des Abrechnungsbetruges, gerade im Bereich des Gesundheitswesens schon seit Ewigkeiten gebräuchlich ist, taucht er im Strafgesetzbuch nicht als selbständiger Straftatbestand auf. Wer Abrechnungsbetrug begeht, macht sich also schlicht und einfach des Betruges nach § 263 StGB schuldig.


Unter welchen Voraussetzungen ist Abrechnungsbetrug strafbar?

Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine Täuschungshandlung begeht, um sich dadurch selbst zu bereichern. Das Zauberwort lautet: Vorsätzlich. Fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Wer also etwa schlampige Buchführung betreibt, und dabei versehentlich durch einen Zahlendreher eine falsche Rechnung einreicht, macht sich nicht des Betruges schuldig.

Allerdings ist das Argument der Fahrlässigkeit bei fortgesetztem Einreichen massiv frisierter Abrechnungen natürlich wenig glaubhaft.


Wie wird Abrechnungsbetrug bestraft?

Auf Betrug stehen gemäß § 263 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Für die Höhe der Strafe ist die feststellbare Schwere der Schuld ausschlaggebend. Wenn es um eine einmalige Sache und einen geringen Betrag geht, kommt man meist mit einer Geldstrafe davon. Bei besonders schweren Fällen kann die Strafe jedoch auch noch höher ausfallen: Wenn etwa bei einem fortgesetzten Abrechnungsbetrug über einen längeren Zeitraum ein „gewerbsmäßiger“ Betrug angenommen wird, drohen bis zu 10 Jahre Haft!

Darüber hinaus bestehen Rückzahlungsansprüche durch die staatlichen Stellen, die nicht exakt den tatsächlichen Schulden entsprechen müssen, und unter Umständen ruinös sein können.


Verjährt Abrechnungsbetrug?

Normalerweise verjähren Betrugsdelikte gemäß § 78 Abs.3 Nr.4 StGB nach fünf Jahren. Schwere Fälle (Stichwort Gewerbsmäßigkeit) verjähren erst nach 10 Jahren. Gerade im Falle des Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit Corona-Tests ist damit zu rechnen, dass die Behörden binnen der nächsten Monate und Jahre nach Kräften die Teststellen kontrollieren werden, um eine Verjährung zu vermeiden.


Was sollte man tun, wenn man des Abrechnungsbetruges beschuldigt wird?

Wer sich einer Fahrlässigkeit im Nachhinein bewusst wird, kann durch eine selbständige Aufklärung unangenehme Konsequenzen vermeiden. Auch vorsätzlicher Betrug kann, sofern noch kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, auf diese Weise aus der Welt geschafft werden. Wenn die Behörde jedoch einmal Lunte gerochen hat, ist es dafür zu spät.

In diesem Fall treten die beiden goldenen Regeln in Kraft:

  1. Schweigen ist Gold. Wenn Sie sich zur Sache äußern, tun Sie sich grundsätzlich keinen Gefallen. Nehmen Sie daher unbedingt Ihr Schweigerecht wahr! Wenn Sie zu einer Anhörung geladen werden, erscheinen Sie nicht!
  2. Ab zum Anwalt. Eine Anzeige wegen Betruges regelt sich nicht einfach so wieder. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der Ihre Verteidigung übernehmen kann!


Was kann ein Anwalt für mich tun?

Ein Anwalt wird als erstes den Ermittlungsbehörden anzeigen, dass er Sie vertritt und Sie sich nicht zur Sache äußern. Sodann wird er Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um prüfen zu können, was eigentlich gegen Sie vorliegt. Ausgehend davon kann dann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Wenn die Beweislage dünn ist, und das ist sie häufig, ist möglicherweise kein Vorsatz nachweisbar, und Ihr Verteidiger kann die Einstellung des Verfahrens erwirken.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und durch bundesweite Arbeit in Betrugssachen erfahren.

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