Abstand der Windkraftanlage zum Wohnhaus ist auch maßgeblich für eine optisch bedrängenende Wirkung

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Eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage liegt in der Regel nicht vor, wenn der Abstand zwischen dem betroffenen Wohnhaus und der Anlage das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraftanlage beträgt. 

Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart  in seinem Urteil vom 23.7.2013, 3 K 2914/11 entschieden. Hieraus die entscheidenden Passagen:

"Das Wohnhaus der Kläger liegt indessen in einer Entfernung von 724 m zur genehmigten Windkraftanlage; der Abstand zwischen Wohnhaus und Anlage beträgt damit sogar wenig mehr als das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraftanlage von 179,38 m, so dass schon deshalb von einer von der Windkraftanlage allein im Hinblick auf ihre Höhe ausgehenden bedrängenden Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger nicht ausgegangen werden kann. Ebenso ist nicht erkennbar, dass von den Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Besondere Umstände, die vorliegend eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt worden.

Hinzu kommt, dass das zum Betrieb des Klägers zu 1 gehörende frühere Wirtschaftsgebäude mit Satteldach, das zwischen 12 m und 25 m vom Wohnhaus entfernt ist, in der Blickachse zur genehmigten Windkraftanlage liegt und diese von der Südostecke des Wohnhauses der Kläger (Erdgeschossniveau) nicht sichtbar ist. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass von den aus Flugsicherheitsgründen an der Windkraftanlage anzubringenden Beleuchtungsanlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger ausgeht. Denn diese sind im Hinblick auf die Abstrahlwinkel von -1 bis + 10 Grad nicht auf ihr Wohngebäude ausgerichtet"

Quelle: VG Stuttgart Urteil vom 23.7.2013, 3 K 2914/11

Mitgeteilt von RA Hekler - Fachanwalt für Verwaltungsrecht -



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