Abwesenheit vom Dienst in der Bundeswehr - Expertentipp

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Kommen Soldaten mit Vorgesetzten oder dem Dienstherrn nicht mehr zurecht odeer haben psychische Problem, bleiben sie gelegentlich auch dem Dienst fern. Im Folgenden wird auf die Tat und die Konsequenzen eingegangen.

Ist ein Soldat krank oder im Soldatenjargon "neukrank" muss er sich von einem Arzt die Dienstunfähigkeit bescheinigen lassen. Dies hat er dann sofort bzw. noch am gleichen Tag seiner Dienststelle zu melden. Soweit er an seinem Standort im Sanitätszentrum dienstunfähig befunden wurde, muss er dies auch seiner Einheit melden. Neben dem Disziplnarvorgesetzten ist in der Regel der Kompaniefeldwebel zuständig. Im einzelnen gibt es hierzu von Einheit zu Einheit unterschiedliche Regelungen. Der Soldat sollte jedoch keinesfalls die Meldung nur an irgendeinen Soldaten seiner Einheit vornehmen.

Ist der Soldat längere Zeit krank, wird er häufig im Sttatus "Krank zu Hause" nachhause geschickt. Dies entspricht in etwa einer Krankmeldung eines Arbeitnehmers. Der betreffende Soldat muss jedoch darüberhinaus für seine Einheit erreichbar bleiben.

Auch wenn der Soldat in sonstiger Weise am Dienst gehindert ist, muss er dies unverzüglich melden.

Befolgt der Soldat diese Regeln nicht, droht ihm neben disziplinaren Maßnahmen auch eine Bestrafung nach dem Wehrstrafgesetz.

Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird gemäß § 15 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 

Wegen Fahnenflucht nach § 16 WStG macht sich strafbar, wer sich dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erreichen will. Die Strafdrohung erhöht sich auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren erfolgreich verteidigt und vertreten. Bevor Angaben bei der Polizei oder ein Strafbefehl akzeptiert wird, sollte unbedingt ein im Soldatnrecht erfahrener Rechtsbeistand konsultiert werden.


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