Achtung Aufhebungsvertrag

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In einigen Fällen ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages tatsächlich eine Alternative zum Ausspruch einer Kündigung, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Vor dessen Unterzeichnung ist jedoch dringend anwaltliche Beratung einzuholen, denn der Aufhebungsvertrag birgt Gefahren in sich. Folgt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag die Arbeitslosigkeit, droht dem Arbeitnehmer die Verhängung einer Sperrfrist von 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit. In dieser Zeit erhält er kein Arbeitslosengeld und zahlt nicht in die Rentenversicherung ein. Die Agentur für Arbeit sieht den Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig als Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an, was wiederum den Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes für Wochen sperrt. Nur in Ausnahmefällen wird die Sperrfrist nicht verhängt, z.B. wenn ohne Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis unweigerlich durch eine betriebsbedingte Kündigung enden würde.

Der Aufhebungsvertrag sollte zudem Regelungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Freistellung bis dahin und eventuell auch den Grund der Beendigung enthalten. Geregelt werden muss auch der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, Urlaub, Vergütung und eine etwaige Abfindung. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie diese Regelungen auf jeden Fall durch Ihren Anwalt überprüfen lassen.


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