Achtung bei der Werbung mit Superlativen!

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In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main (v. 14.02.2019 – 6 U 3/18) stritten sich zwei Unternehmen, die Koffer verkaufen, darum, wer den leichtesten hat, bzw. ob er damit werben darf. Das eine Unternehmen hatte das andere Unternehmen abgemahnt, weil es mit „World´s Lightest“ warb, obwohl die Koffer nachweislich nicht die leichtesten der Welt waren. Der Sachverhalt ging dann vor Gericht.

Was entschied das OLG Frankfurt am Main?

„Das OLG verurteilte die Beklagte, Gepäckstücke nicht mit „World´s Lightest“ zu bewerben, sofern sie im Vergleich zu ähnlichen Gepäckstücken anderer Hersteller nicht die leichtesten sind. Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 8, 5 Abs. 1 UWG. § 5 Abs. 1 UWG verbietet jede irreführende geschäftliche Handlung, die dazu geeignet ist, den potenziellen Käufer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Kaufentscheidung von Verbrauchern wird bei Koffern vor allem nach der Größe und dem Gewicht bestimmt, da die Airlines diesbezüglich konkrete Vorgaben machen. Wenn Hersteller als mit besonders leichten Koffern werben, ist das durchaus ein Anreiz, den Koffer dort und nicht bei der Konkurrenz zu kaufen“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Was müssen Verkäufer bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen beachten?

Herr Kluck betont: „§ 5 UWG untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Dazu gehören alle unwahren Angaben und sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben. Wer also mit Alleinstellungsmerkmalen wie „bester“, größter“ oder „beliebtester“ oder Spitzenstellungsmerkmalen wie „eines der besten/größten/beliebtesten“ wirbt, muss das auch tatsächlich erfüllen. Außerdem muss die Allein- oder Spitzenstellung von gewisser Dauer, also Stetigkeit, sein und ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern bestehen. Sonst ist sie unzulässig.“

Fazit

Von sich behaupten zu können, den „Größten“ oder „Leichtesten“ zu haben, lockt Kunden an und ist damit ein guter Werbeslogan. Allerdings sollte dabei das UWG und die Rechtsprechung im Auge behalten werden, da die Kampagne sonst nicht nur finanziell gesehen nach hinten losgehen kann. Die Werbung mit Allein- oder Spitzenstellungsmerkmalen muss also immer gut überdacht und überprüft werden. Dabei sollte eine Marktrecherche durchgeführt und ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Nur so kann eine realistische Risikoeinschätzung abgegeben werden.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/achtung-bei-der-werbung-mit-superlativen


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