Achtung Fristablauf 15.12. des Jahres - Wie jedes Jahr!

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Anleger dürfen diese Frist nicht aus dem Auge verlieren. Bis zum 15.12. des laufenden Jahres müssen Anleger Antrag stellen bei Ihrer Bank, daß diese über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung erstellt. 

Worum geht es und wie ist die Erfassung von Verlusten und Gewinnen „organisiert“?

Jede Bank führt für ihre Kunden einen so genannten Verlustverrechnungstopf. In diesen werden die Verluste aus den einzelnen Anlageklassen nachgehalten. So gibt es für Verluste aus Aktienveräußerungen einen zusätzlichen Verrechnungstopf. Dieser wird geführt und mit Gewinnen die im Jahr erzielt werden entsprechend verrechnet. Jeder einzelne Geschäftsvorfall (Ertragszufluss und Vertragsabschluss) der von der Kapitalertragsteuer erfasst ist, wird in diesem Verrechnungstopf erfasst und in der zeitlichen Reihenfolge abgearbeitet. Ist in diesem Verrechnungstopf folglich ein Verlust und werden positive Erträge erzielt, werden diese Erträge umgehend mit den Verlusten verrechnet. Nur wenn die Erträge höher sind als der vorgetragene Verlust, ist dieser, den Verlust übersteigende Betrag, der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen.

Was ist die Besonderheit?

Die Besonderheit besteht darin, daß nur Verluste innerhalb dieser Bank mit Erträgen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bei dieser Bank erzielt werden, verrechnet werden können. Hat der Anleger jedoch mehrere Banken bei denen Anlagegeschäfte getätigt werden, die sowohl zu Verlusten als auch Gewinnen führen, geht das System nicht auf. Dieses bedeutet, daß beispielsweise Verluste bei der einen Bank nicht mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden können. Es ist daher erforderlich, daß der Anleger, der mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhält, zum 15.12. des Jahres eine Verlustbescheinigung der Bank für nicht ausgeglichene Verluste beantragt und sich erteilen lässt.

Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und daher zu berücksichtigen

Nur wenn der Anleger diese Bescheinigung hat, kann er einen Verlust, den er bei einer Bank X erzielt mit einem Gewinn bei der Bank Y verrechnen.

Leider händigt die Bank dieses amtliche Muster nicht automatisch aus, sondern nur auf Verlangen bzw. Antragstellung.

Eine weitere Besonderheit zu berücksichtigen ist, ist die, daß Aktiengewinne mit jeglichen Verlusten (aus Wertpapieren, Stückzinsen, Zwischengewinnen) ausgleichbar sind. Ist also innerhalb eines Kalenderjahres sowohl ein Verlust durch den Verkauf von Aktien als auch ein allgemeiner Verlust (z.B. durch Verkauf eines Fonds) entstanden, ist für die Verrechnung mit Aktiengewinnen die Nutzung des Aktienverlustes vorrangig.

So wird der Verrechnungstopf geschont. Da die Bank jedoch je nach zeitlicher Reihenfolge die Verrechnung der Verluste mit den Gewinnen vornimmt, ist dem Anleger zu raten, zum Jahresende genau zu prüfen, ob nicht möglicherweise sonstige Verluste aus Kapitalanlagen (wie Wertpapieren) mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet wurden und später in demselben Kalenderjahr Verluste aus der Veräußerung von Aktien angefallen sind. Dieses kann dann nachträglich dahingehend korrigiert werden, daß diese Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit dem Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Auch wenn dieses alles nicht ganz denklogisch ist, ist zusammenfassend festzustellen, daß Aktiengewinne mit jeglichen Verlusten austauschbar sind, Aktienverluste jedoch nur mit Aktiengewinnen.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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