Achtung Gläubiger – Anfechtungsfallen

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Liebe Nutzer,

an dieser Stelle möchte ich Sie vor drei klassischen Anfechtungsfallen warnen, in die Gläubiger immer wieder tappen. Es ist traurige Realität: In sehr vielen Fällen sind Gläubiger selbst schuld, wenn der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Kunden das Geld von dem Gläubiger zurückverlangen kann. Vermeiden Sie diese Anfechtungsfallen:

  • Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Sie liefern mit der Anmeldung dem Insolvenzverwalter Anhaltspunkte und Beweismittel für Ihre Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Ihres Schuldners zu einem sehr frühen Zeitpunkt. Folge: Der Insolvenzverwalter verlangt im Wege der Anfechtung von Ihnen die in der Vergangenheit erhaltenen Zahlungen zurück. Daher: keine Forderungsanmeldung ohne Spezialist für Insolvenzanfechtung.
  • Sie bekommen Post von einem Rechtsanwalt, der einen anderen Gläubiger in einem Anfechtungsrechtsstreit gegen einen Insolvenzverwalter verteidigt. Er bittet höflich um Auskünfte zum Zahlungsverhalten des Schuldners Ihnen gegenüber (Ratenzahlungsvereinbarung; Stundung; Teilzahlungen). Sie geben bereitwillig Auskunft. Vier Monate später erhalten Sie die Anfechtung des Insolvenzverwalters. Folge: Dieser nutzt die Informationen gegen Sie. Daher: keine Auskünfte zum Zahlungsverhalten des Schuldners erteilen; Solidarität zwischen Gläubigern ist gut, kann aber für Sie sehr teuer werden.
  • Sie erteilen einem Insolvenzverwalter Auskünfte im Zusammenhang mit Fragen, die mit einer Insolvenzanfechtung vermeintlich nichts zu tun haben. Folge: Diese Informationen werden gegen Sie verwendet. Daher: keine Auskünfte gegenüber Insolvenzverwaltern ohne Spezialist für Insolvenzanfechtung.

Mehr Infos in unseren Rechtstipps auf anwalt.de und auf unserer Homepage.


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