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Kein Hartz IV fürs Eigenheim

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Übernahme der Kredittilgung für die eigenen vier Wände im Rahmen der Kosten für Unterkunft kommt generell nicht infrage. SGB II-Leistungen dienen nicht dem Vermögensaufbau – mit einer Ausnahme.

Wer Arbeitslosengeld 2 - im Volksmund Hartz IV - bezieht, erhält neben der Regelleistung meist auch die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - letztere allerdings nur in ihrer tatsächlichen Höhe und unter der Voraussetzung der Angemessenheit. Für eine unangemessene Wohnung werden die Kosten solange übernommen, wie ein Umzug nicht zumutbar oder nicht möglich ist - in der Regel aber für höchstens sechs Monate.

Kreditübernahme ist kein Teil notwendiger Existenzsicherung

Inwiefern auch Tilgungsleistungen eines zum Hauserwerb eingegangenen Darlehens übernahmefähig sind, hatte das Sozialgericht Detmold zu klären. Eine Hartz IV-Bezieherin lebte im Obergeschoss ihres Hauses: Wohnfläche 60 m². Im Erdgeschoss des insgesamt 130 m² großen Gebäudes lebte ihre Mutter zusammen mit ihrem Sohn. Für das Haus lief noch ein eigentlich bereits bis 2005 abzuzahlendes Darlehen. Im Jahr 2009 beantragte die Frau, Wohn- und Heizkosten - darunter auch Tilgungsleistungen - zu übernehmen. Gegen deren Ablehnung als Teil der KdU klagte sie vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Andernfalls könne sie das Haus nicht halten. Da sie lediglich 60 m² bewohne, seien die Kosten angemessen. Trotz Übernahme bliebe sie unter der bei vergleichbaren Wohnungsgrößen bestehenden Kostengrenze. Insofern sei auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das SG hielt diesen Anspruch für nicht gerechtfertigt. Das Arbeitslosengeld 2 diene der aktuellen Existenzsicherung. Eine Vermögensbildung sei nicht bezweckt. Dazu würde es aber bei einer Hausfinanzierung im Rahmen der Kostenübernahme kommen. Im Übrigen könne die Klägerin allerhöchstens das auf ihren Kopf entfallende Drittel beanspruchen, da die Unterkunft neben ihr noch von Mutter und Sohn genutzt werde. Alter oder Nutzungsintensität spielten bei diesem Kopfteilprinzip nach einem Bundessozialgerichtsurteil keine Rolle. Mit diesem Betrag könne die Klägerin das Haus aber nicht halten. Schon deshalb liege keine angemessene Unterkunft vor.

Kein Ausnahmefall, da Ende der Abzahlung in weiter Ferne liegt

Die Unterkunft sei auch wegen der noch langfristigen Abzahlung, die bei unveränderten Umständen noch bis zum Jahr 2025 dauere, unangemessen. Mangels baldiger Abzahlung nach begonnenem Leistungsbezug stelle das keinen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mehr dar. Für unangemessene Unterkünfte gelte eine Übernahmezeit von längstens sechs Monaten. Unangemessen sei letztendlich auch die Wohnfläche. Bei drei Bewohnern seien allenfalls 110 m² anstelle der tatsächlichen 130 m² Wohnfläche angemessen.

(SG Detmold, Urteil v. 02.12.2011, Az.: S 10 AS 220/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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