Adcada GmbH, Bentwisch: BaFin ordnet Abwicklung an! Anleger sollten handeln!

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Mit Bescheid vom 09.03.2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Firma adcada GmbH, Bentwisch, die sofortige Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Sachverhalt

Die adcada GmbH ist nach eigenen Angaben die konzernleitende Muttergesellschaft der adcada Unternehmensgruppe. Diese Unternehmensgruppe ist vornehmlich in den Bereichen Handel, Immobilien, Finanzen und Marketing tätig. Um u. a. diese Unternehmensbereiche zu finanzieren, bietet die adcada GmbH Anlegern Geldanlagemöglichkeiten an. Diese Angebote finden sich auf der Homepage adcada.de unter dem Begriff adcada.money.

So wird z. B. das Produkt adcada.money Festzins angeboten, versprochen wird ein Zinssatz von 4,25-5,50 % pro Jahr mit einer 100 % erstrangigen Absicherung (100 % erstrangige Unternehmensanlage). Weiter wird das Produkt adcada.money Hypozins safe angeboten, versprochen wird hier ein Festzinssatz von 1,25-2,50 % pro Jahr mit einer 110 %-Besicherung, die banküblich abgesichert sei.

Auch aktuell werden von der adcada GmbH auf diese Weise Gelder der Anleger eingeworben, die als festverzinsliche Geldanlage bezeichnet werden.

Nach Erkenntnissen der BaFin nimmt die adcada GmbH auf dieser Grundlage („Verträge über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“) Anlegergelder an und betreibt damit ein Einlagengeschäft. Unter Einlagengeschäft versteht man das Einwerben fremder Gelder als Einlage oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder.

Wer in Deutschland in erlaubnispflichtiger Weise Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreiben, Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen oder Investmentvermögen verwalten will, bedarf zuvor einer schriftlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis erteilt die BaFin. Die Tätigkeit der adcada GmbH, Vereinnahmung von Anlegergeldern, fällt unter diese Erlaubnispflicht.

Für dieses Geschäft hat die adcada GmbH nicht die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verfügung vom 09.03.2020 spricht von einem ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäft. Auch hat eine Überprüfung der Liste der zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute (Stand 15.04.2020) ergeben, dass die adcada GmbH auf dieser nicht aufgeführt ist, demnach auch keine entsprechende Zulassung/Erlaubnis hat. Allein schon dieser Umstand ist für Anleger äußerst besorgniserregend. Ob die von der adcada GmbH angegebenen Sicherheiten, z. B. die bankübliche Absicherung, vorliegen, ist somit auch fraglich. Auch die Einlagensicherung greift zugunsten der adcada-Anleger nicht, da die adcada GmbH keine Erlaubnis für das betriebene Geschäft hat.

Mit dem genannten Bescheid vom 09.03.2020 hat die BaFin der adcada GmbH diese Tätigkeit (das Einwerben fremder Gelder als Einlagen) untersagt. Die sofortige Einstellung dieses Einlagengeschäfts wurde angeordnet. Zudem, und das ist für den Anleger die wichtige Konsequenz der Verfügung der BaFin, wurde die sofortige Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts angeordnet. 

Diese Abwicklung bedeutet, dass die Firma adcada GmbH GmbH verpflichtet ist, von sich aus die bisher angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Anleger (Kapitalgeber) zurückzuzahlen. Relevant ist, dass diese Verfügung der BaFin von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, Rechtsmittel der adcada GmbH gegen die BaFin-Verfügung also keine aufschiebende Wirkung haben.

Aufgrund dieser Einstellungs- und Abwicklungsverfügung der BaFin ist davon auszugehen, dass die adcada GmbH ihren Kapitalanlage-Geschäften nicht mehr nachgehen kann und darf.

Handlungsempfehlung

Anleger, die bei der Firma adcada GmbH Gelder angelegt haben, sollten unverzüglich handeln und von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt ihre Handlungsoptionen prüfen lassen mit der Zielsetzung, das eingezahlte Kapital zeitnah zurückzuerhalten.

Der Anleger hat einen Schadensersatzanspruch, sollte die adcada GmbH unrechtmäßig dieses Einlagengeschäft betrieben haben. Aufgrund der BaFin-Verfügung und dem Inhalt der Liste der zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute ist aktuell davon auszugehen, da keine diesbezügliche Erlaubnis der BaFin vorliegt. Falls die adcada GmbH unrechtmäßig dieses Einlagengeschäft betrieben hat, so kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen.

Betreibt ein Unternehmen unrechtmäßig ein solches Bankgeschäft in Form eines Einlagengeschäfts, so verletzt dies das Kreditwesengesetz (KWG) als Schutzgesetz und führt damit nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft und die Verantwortlichen.

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung überprüfen die Fachanwälte der Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte für betroffenen Anleger deren Handlungsmöglichkeiten. 

Ihr Vorteil

Wir prüfen im Rahmen dieser kostenlosen Ersteinschätzung zeitnah

  • welche (Schadensersatz-) Ansprüche bestehen
  • gegen wen diese bestehen
  • wie diese Ansprüche zeitnah durchgesetzt werden können

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen die Berufsträger der Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte über die entsprechende Expertise und können Anleger wirksam bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche unterstützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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