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ADCADA – Insolvenz: Glück im Unglück für Nachrangdarlehensnehmer ?

  • 3 Minuten Lesezeit

Bekanntlich sind über viele ADCADA - Gesellschaften vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Dazu gehören auch die

  • adcada.capital GmbH, 61a IN 373/2,
  •  FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, 62 IN 367/20 und die
  •  adcada.shop GmbH & Co.KG, 60 IN 369/20.

Alle drei Gesellschaften haben Nachrangdarlehen von Anlegern angenommen. In den AGB´s zu diesen Verträgen findet sich folgende qualifizierte Nachrangklausel jeweils in §16:

 (…)

§ 16 Qualifizierter Nachrang und Liquiditätsvorbehalt

(1) Der Zeichner tritt für den Fall eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehnsnehmerin mit seinen Forderungen auf Tilgung und Zinsen (im Folgenden Forderung) aus der Anlage im Rang hinter die in § 39 Abs.1 Nr.1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück.

(2) Davor, das heißt außerhalb der Insolvenz, tritt der Zeichner mit seiner Forderung gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gläubigern der Darlehnsnehmerin im Range zurück, dass Zahlungen auf die Forderung nicht erfolgen dürfen, wenn die Zahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der Darlehnsnehmerin herbeiführen würde. 

(…)

Hieße sinngemäß, dass diese Anleger in den Insolvenzverfahren leer ausgehen würden, wenn diese Klausel wirksam wäre.

Der Bundesgerichtshof hatte zu einer vergleichbaren Klausel am 6.12.2018 im Urteil zu IX ZR 143/17 zu entscheiden. Darin unterzog er dieser Nachrangklausel einer AGB – Kontrolle und stellte heraus, welche Anforderungen diese erfüllen müsse:

(…)

In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich. Dies erfordert auch, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.

(…)

Hier wie da wurde eine identische Formulierung verwendet, wonach Zahlungen nicht erfolgen dürften, wenn sie einen Insolvenzeröffnungsgrund herbeiführen würde. Die BGH-Entscheidugn hat daher auch Bedeutung für ADCADA - Anleger.

Der BGH formulierte eindeutig, was er davon hält:

(…)

Soweit danach eine Zahlung unter dem Vorbehalt steht, dass "ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht", ist damit einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht hinreichend klar und deutlich, welche Sachverhalte diese Klausel erfassen soll. Insbesondere vermag ein durchschnittlicher Verbraucher dies auch mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 InsO nicht hinreichend klar und unzweifelhaft klären.

(….)

Demnach konnte diese Nachrangklausel ihre negative Wirkung auch im dortigen Insolvenzverfahren nicht entfalten. Sie ist schlichtweg insgesamt unwirksam.

Im hiesigen Falle bedeutete dies, dass diese Anleger dadurch zu besseren bzw. normale Gläubigern im Sinne von §38 InsO werden. 

Folglich ist Anlegern, welche Nachrangdarlehen begeben haben zu empfehlen, die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten in den zu erwartenden Insolvenzverfahren der oben genannten Gesellschaften von einem erfahrenen Fachanwalt prüfen zu lassen, damit sie nicht völlig leer ausgehen.

Erstkontakt kostenfrei aber nicht unverbindlich
Anlegern mit Nachrangdarlehen liefern wir gern kostenfrei Auskunft zu den Kosten & Erfolgsaussichten. Gleiches gilt für Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten ADCADA – Anleger in Deutschland und Lichtenstein schon seit Mitte dieses Jahres und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderen Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

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