Adventsdekoration ohne Streit: Was Mietern erlaubt ist

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Advent Weihnachten Schmuck

Die Adventszeit lädt dazu ein, Wohnungen, Balkone und Türen mit stimmungsvoller Dekoration zu schmücken. Doch nicht alles, was weihnachtlich und festlich wirkt, ist auch mietrechtlich unproblematisch. Als Mieter sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, um Konflikte mit dem Vermieter oder anderen Mietern zu vermeiden. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Adventsdekoration im Mietverhältnis und gibt praktische Tipps.

Dekoration im Innenbereich: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung nach eigenen Wünschen dekorieren. Dies umfasst Adventskränze, Lichterketten und andere festliche Elemente im Innenbereich. Solange die Dekoration weder die Mietsache beschädigt noch andere beeinträchtigt, gibt es hier keine Einschränkungen.

Wichtig ist jedoch, bei Wand- oder Türdekoration auf Beschädigungen zu achten. Die Montage von Nägeln, Haken oder Klebstoffresten an Wänden und Türen kann bei Auszug zu Streitigkeiten führen. Der Vermieter könnte Schadensersatz fordern, wenn Spuren zurückbleiben, die über die normale Abnutzung hinausgehen.

Der Adventskranz an der Wohnungstür: Rechtlicher Graubereich

Ein beliebter Brauch ist es, Adventskränze an der Außenseite der Wohnungstür zu befestigen. Hier ist Vorsicht geboten: Die Wohnungstür gehört in der Regel nicht ausschließlich zum Mietbereich, sondern auch zum Gemeinschaftseigentum des Hauses. Entscheidend ist, ob die Hausordnung oder der Mietvertrag hierzu Regelungen enthalten.

Das Anbringen von Adventsschmuck an der Tür ist meist erlaubt, solange:

  • die Dekoration dezent ist,
  • keine dauerhaften Spuren hinterlässt,
  • und keine Brandschutz- oder Sicherheitsvorschriften verletzt werden.

Gerichte entscheiden im Einzelfall unterschiedlich. So wurde beispielsweise in einem Urteil entschieden, dass ein kleiner Adventskranz an der Wohnungstür zulässig ist, da er keine erhebliche Beeinträchtigung anderer Hausbewohner darstellt (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 55 C 7723/10). Übertrieben auffälliger oder geruchsintensiver Schmuck könnte jedoch untersagt werden, wenn sich Nachbarn dadurch gestört fühlen.

Lichterketten und Balkonbeleuchtung

Lichterketten am Fenster oder Balkon gehören in der Weihnachtszeit zu den beliebtesten Dekorationen. Hierbei gilt: Der Balkon ist Teil der gemieteten Wohnung, sodass der Mieter grundsätzlich frei entscheiden kann, wie er diesen schmückt. Einschränkungen können sich jedoch ergeben, wenn:

  1. Nachbarn durch grelle oder blinkende Beleuchtung gestört werden. Dauerhaft blinkende Lichter könnten als unzumutbare Belästigung angesehen werden und gerichtlich untersagt werden.
  2. Die Beleuchtung die Fassade oder bauliche Elemente beschädigt. Dies gilt insbesondere, wenn Nägel oder Schrauben verwendet werden.
  3. Brandschutzauflagen nicht eingehalten werden. Achten Sie bei Lichterketten auf Sicherheitsstandards und vermeiden Sie den Einsatz ungeprüfter Elektrogeräte.

Tipp: Mit LED-Lichtern oder batteriebetriebenen Alternativen minimieren Sie Risiken.

Gemeinschaftsflächen und Treppenhaus: Konfliktpotenzial

Besonders sensibel ist das Thema Adventsdekoration in Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern. Grundsätzlich dient das Treppenhaus der Nutzung als Fluchtweg und muss frei von Hindernissen bleiben. Hier gelten strengere Vorschriften:

  • Kein brennbarer Schmuck: Adventskränze oder Kerzen im Treppenhaus können gegen Brandschutzverordnungen verstoßen.
  • Kein Blockieren der Wege: Dekoration darf nicht die Durchgänge versperren oder das Begehen erschweren.
  • Einhaltung der Hausordnung: Viele Mietverträge oder Hausordnungen regeln explizit, ob und in welchem Umfang das Treppenhaus dekoriert werden darf.

Gerichte betonen immer wieder, dass Gemeinschaftsflächen keine private Dekorationsfläche sind. In einem Urteil wurde beispielsweise entschieden, dass Adventsschmuck im Treppenhaus nur mit Zustimmung aller Mieter angebracht werden darf (AG Münster, Az.: 38 C 1858/08).

Rechte und Pflichten von Vermietern

Vermieter dürfen Adventsdekoration in der Regel nicht pauschal untersagen. Verbote sind nur dann zulässig, wenn die Dekoration tatsächlich eine Beeinträchtigung darstellt oder gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Ein generelles Verbot könnte als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters gewertet werden.

Fazit: Mit Maß und Rücksicht festlich dekorieren

Adventsdekoration kann die Vorfreude auf Weihnachten steigern, sollte aber im Einklang mit mietrechtlichen Vorschriften stehen. Mieter sollten dezent und sicher dekorieren und auf Nachbarn Rücksicht nehmen. Im Zweifel empfiehlt sich ein Blick in die Hausordnung oder ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter. So bleibt die Weihnachtszeit für alle Beteiligten besinnlich und konfliktfrei.

Foto(s): Titelbild von wal_172619 auf Pixabay

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